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Nichtannahmebeschluss

2 BvR 1854/21, 2 BvR 1855/21, 2 BvR 1856/21, 2 BvR 1857/21, 2 BvR 1858/21, 2 BvR 1859/21, 2 BvR 1966/21, 2 BvR 1974/21, 2 BvR 2091/21

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr185421
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Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen. 2 Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden. 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.