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Ablehnung einstweilige Anordnung

2 BvQ 95/21

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211020a.2bvq009521
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG). 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.