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Beschluss

2 BvR 1786/20

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet Vollstreckungsgerichte, bei Prüfung von § 765a ZPO lebens- und gesundheitsschützende Interessen des Schuldners besonders zu berücksichtigen. • Liegt bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Gesundheits- oder Lebensgefahr nahe, reicht die Feststellung dieser Gefahr allein nicht; das Gericht muss geeignete Schutzmaßnahmen sorgfältig prüfen und deren Durchführung sicherstellen. • Kann das Vollstreckungsgericht die Gefahrenabwehr nicht hinreichend gewährleisten, kann die Zwangsvollstreckung auch für längere Zeit oder in Ausnahmefällen unbestimmt auszusetzen sein.
Entscheidungsgründe
Schutz von Leben und Gesundheit bei Räumung: sorgfältige Prüfung und Sicherstellung von Schutzmaßnahmen (Art. 2 II 1 GG) • Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet Vollstreckungsgerichte, bei Prüfung von § 765a ZPO lebens- und gesundheitsschützende Interessen des Schuldners besonders zu berücksichtigen. • Liegt bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Gesundheits- oder Lebensgefahr nahe, reicht die Feststellung dieser Gefahr allein nicht; das Gericht muss geeignete Schutzmaßnahmen sorgfältig prüfen und deren Durchführung sicherstellen. • Kann das Vollstreckungsgericht die Gefahrenabwehr nicht hinreichend gewährleisten, kann die Zwangsvollstreckung auch für längere Zeit oder in Ausnahmefällen unbestimmt auszusetzen sein. Der Beschwerdeführer war Mieter einer Wohnung und durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Räumung verurteilt worden. Er leidet nach Angaben und Attesten an einer Zwangsstörung mit Krankheitswert und wurde 1990 zwangsweise psychiatrisch behandelt; mehrfach beantragte Amtsärztinnen Unterbringungen. Wegen Nichträumung suchte der Beschwerdeführer wiederholt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO; das Landgericht gewährte zeitweise Schutz unter Auflagen (Entschädigungszahlungen, Therapie, Bemühungen um Ersatzwohnraum). Diese Auflagen erfüllte der Beschwerdeführer nicht; die sofortige Beschwerde wurde eingelegt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter sah keine klare akute Suizidalität, hielt eine Gefährdung bei Zuspitzung der Situation jedoch nicht für auszuschließen. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; der Beschwerdeführer rügte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies zurück. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet Vollstreckungsgerichte, bei Prüfung von § 765a ZPO lebens- und gesundheitsschützende Interessen des Schuldners zu berücksichtigen; in Ausnahmefällen kann Vollstreckung längerfristig ausgesetzt werden. • Die bloße Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine akute Suizidalität vorlag, genügt nicht, wenn das eingeholte Gutachten zugleich darlegt, dass eine Gefährdung bei Zuspitzung der Lage nicht ausgeschlossen ist. • Das Landgericht hat wesentliche Aussagen des Sachverständigengutachtens außer Acht gelassen, insbes. die Warnung, dass sich Selbstgefährdung nicht bagatellisieren lasse und eine Zwangsräumung eine Zuspitzung darstellen könne. • Vollstreckungsgerichte müssen nicht nur mögliche Schutzmaßnahmen benennen, sondern deren Eignung sorgfältig prüfen und deren Vornahme sicherstellen; pauschaler Verweis auf Aufbietung von Fachpersonal genügt nicht. • Das Landgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Beschwerdeführer zu Ersatzwohnraum bewegt werden oder staatliche bzw. private Hilfen organisiert und gesichert werden können. • Mangels ausreichender Prüfung und Sicherstellung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verletzt die Entscheidung des Landgerichts Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. • Folgerung: der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Prüfung und zur Konkretisierung und Sicherstellung geeigneter Schutzmaßnahmen zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26.08.2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil bleibt bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts verlängert, soweit die Räumung und Herausgabe der Wohnung einschließlich Garage und Schlüssel betroffen ist. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das Landgericht die Gefährdungslage und die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt und nicht sichergestellt hat, dass geeignete Maßnahmen vor einer Zwangsräumung getroffen werden. Die Entscheidung enthält damit einen Verstoß gegen die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; die Beschwerde wird insoweit stattgegeben. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.