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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 2846/19

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201105.1bvr284619
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.