Beschluss
1 BvR 1586/14
BVERFG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind zu verwerfen.
• Nach Erschöpfung des Rechtswegs besteht ein erhebliches Interesse an endgültigem Verfahrensabschluss; weitere gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe sind grundsätzlich ausgeschlossen.
• Eine Kammer ändert eine Nichtannahmeentscheidung nur ausnahmsweise, etwa bei Verletzung von Art.103 Abs.1 GG durch das vorsätzliche Außerachtlassen entscheidungserheblicher Prozessstoffe; ein solcher Fall lag hier nicht vor.
• Die verfassungsrechtliche Bewertung des Landeshochschulrechts bleibt der Gesamtwürdigung der Kammer vorbehalten; Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers in Forschung und Lehre sind zu respektieren.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidung der Kammer verworfen • Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind zu verwerfen. • Nach Erschöpfung des Rechtswegs besteht ein erhebliches Interesse an endgültigem Verfahrensabschluss; weitere gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe sind grundsätzlich ausgeschlossen. • Eine Kammer ändert eine Nichtannahmeentscheidung nur ausnahmsweise, etwa bei Verletzung von Art.103 Abs.1 GG durch das vorsätzliche Außerachtlassen entscheidungserheblicher Prozessstoffe; ein solcher Fall lag hier nicht vor. • Die verfassungsrechtliche Bewertung des Landeshochschulrechts bleibt der Gesamtwürdigung der Kammer vorbehalten; Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers in Forschung und Lehre sind zu respektieren. Beschwerdeführer legten nach Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats ein. Sie rügten Fehler in der Behandlung bestimmter Regelungen des Landeshochschulrechts zur Dualen Hochschule, insbesondere zur Wahl der Leitung und den Mitwirkungsrechten der Kollegialorgane. Die Kammer hatte den Nichtannahmebeschluss damit begründet, dass keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vorliege und der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum verfassungskonform genutzt habe. In der Gegenvorstellung wurde unter anderem auf Auslegungsfragen zu Anhörungs- und Bestätigungsrechten bei Leitungswahlen hingewiesen. Die Kammer prüfte, ob entscheidungserheblicher Prozessstoff außer Acht geblieben sei, und kam zu einem negativen Ergebnis. Das Verfahren betraf allein die Verwerfung der Gegenvorstellung gegen die zuvor getroffene Nichtannahmeentscheidung. • Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und grundsätzlich nicht durch Gegenvorstellung abänderbar, da nach Erschöpfung des Rechtswegs ein schutzwürdiges Interesse an endgültigem Verfahrensabschluss besteht. • Ausnahmsweise könnte eine Abänderung in Betracht kommen, wenn entscheidungserheblicher Prozessstoff in einer Weise außer Acht geblieben ist, die Art.103 Abs.1 GG verletzt; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. • Die Kammer hat den Nichtannahmebeschluss durch Gesamtwürdigung der einschlägigen Regelungen zum Hochschulrecht begründet; sie hat insbesondere Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse der Kollegialorgane geprüft. • Bei der Bewertung der Wahlregelungen zur Leitung der Studienakademien wurde berücksichtigt, dass der örtliche Senat ein Anhörungsrecht besitzt und der zentrale Senat die Wahl bestätigt, sodass Mitwirkungsrechte vorhanden sind. • Die Feststellung, dass keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vorliegt, folgt daraus, dass der Gesetzgeber den verfassungsmäßigen Gestaltungsspielraum für Forschung und Lehre nicht überschritten hat. • Damit war die Gegenvorstellung nicht geeignet, den Nichtannahmebeschluss aufzuheben oder zu ändern. • Die Entscheidung der Kammer war daher rechtmäßig und unanfechtbar. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 (1 BvR 1586/14) wird verworfen. Die Kammer hat zutreffend festgestellt, dass keine Verfassungsverletzung durch das Landeshochschulrecht vorliegt und es an einem Fall fehlt, in dem entscheidungserheblicher Prozessstoff in einer Art.103 Abs.1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben wäre. Damit bedarf es keiner Änderung des Nichtannahmebeschlusses; das Interesse an einem endgültigen Verfahrensabschluss überwiegt. Die Regelungen zur Mitwirkung der Kollegialorgane und zur Wahlbestätigung durch den zentralen Senat genügen, sodass keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit besteht.