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Beschluss

2 BvR 739/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungs- bzw. Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht verletzt bei fehlerhafter Beschlussfassung das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs.1 i.V.m. Art.20 und Art.79 GG. • Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU stehen, unterfallen Art.23 GG; soweit sie den Inhalt des Grundgesetzes ändern oder ermöglichen, bedürfen sie der Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art.79 Abs.2 GG. • Ein Zustimmungsgesetz, das materiell eine Verfassungsänderung bewirkt oder Rechte nationaler Parlamente in substantieller Weise beschneidet, ist ohne die erforderliche qualifizierte Mehrheit unwirksam und verletzt damit den Schutzbereich des Art.38 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht: Nichtigkeit bei unterbliebener Zweidrittel‑Mehrheit • Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungs- bzw. Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht verletzt bei fehlerhafter Beschlussfassung das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs.1 i.V.m. Art.20 und Art.79 GG. • Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU stehen, unterfallen Art.23 GG; soweit sie den Inhalt des Grundgesetzes ändern oder ermöglichen, bedürfen sie der Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art.79 Abs.2 GG. • Ein Zustimmungsgesetz, das materiell eine Verfassungsänderung bewirkt oder Rechte nationaler Parlamente in substantieller Weise beschneidet, ist ohne die erforderliche qualifizierte Mehrheit unwirksam und verletzt damit den Schutzbereich des Art.38 Abs.1 GG. Der Beschwerdeführer rügte die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die Zustimmung Deutschlands zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG). Das Übereinkommen errichtet ein supranationales Gericht für Patentstreitigkeiten, steht eng mit Unionsrecht und mit EU-Verordnungen zum einheitlichen Patent in Verbindung und überträgt dem Gericht u.a. ausschließliche Zuständigkeiten sowie Befugnisse der Beweis- und Vollstreckungsdurchsetzung. Bundestag und Bundesrat billigten das Zustimmungsgesetz; im Bundestag erfolgte die Abstimmung nach dem Vortrag mit geringer Anwesenheit, eine Feststellung der erforderlichen qualifizierten Mehrheit erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gesetz und das Übereinkommen würden Verfassungsrechte verletzen (Art.38 i.V.m. Art.20, Art.79 GG), insbesondere weil das Zustimmungsgesetz nicht mit der nach Art.23 Abs.1 Satz3 i.V.m. Art.79 Abs.2 GG erforderlichen Zweidrittel‑Mehrheit beschlossen worden sei; er beantragte ergänzend eine einstweilige Anordnung und regte eine Vorabentscheidung zu unionsrechtlichen Fragen an. • Zulässigkeit: Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen ist vor dem Inkrafttreten möglich, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf Ausfertigung/Verkündung abgeschlossen ist; Angriffsgegenstand kann inhaltlich zugespitzte Regelungen des Vertrags sein. • Anwendungsbereich Art.23 GG: Art.23 ist nicht auf Organe der EU beschränkt; völkerrechtliche Verträge können in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU stehen und damit unter Art.23 fallen. • Erfordernis der qualifizierten Mehrheit: Verträge oder Zustimmungsgesetze, die in einem solchen Näheverhältnis stehen und den Inhalt des Grundgesetzes ändern, ergänzen oder Änderungen ermöglichen, können materielle Verfassungsänderungen darstellen und unterfallen deshalb dem Erfordernis der Zwei‑Drittel‑Mehrheit nach Art.79 Abs.2 GG. • EPGÜ im Näheverhältnis: Das EPGÜ ist eng mit Unionsrecht und den Verordnungen zum einheitlichen Patent verzahnt, wurde politisch von Unionsorganen begleitet, steht nur Mitgliedstaaten der EU offen und ersetzt funktional unionsrechtliche Regelungen (z.B. Art.262 AEUV) — damit besteht ein Ergänzungs‑ bzw. besonderes Näheverhältnis. • Materielle Verfassungsänderung durch EPGÜ: Die Übertragung umfangreicher Rechtsprechungszuständigkeiten und die Schaffung eines supranationalen Gerichtszweigs modifizieren die nationale Gerichtsverfassung und berühren die Verfassungsordnung inhaltlich. • Formelle Unwirksamkeit: Das EPGÜ‑ZustG wurde im Bundestag nicht mit der erforderlichen Zwei‑Drittel‑Mehrheit beschlossen; daher ist Art.1 Abs.1 Satz1 des Zustimmungsgesetzes mit Art.23 Abs.1 Satz3 i.V.m. Art.79 Abs.2 GG unvereinbar und nichtig. • Rechtsfolgen: Nichtigkeit des Gesetzes schützt das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art.38 Abs.1 i.V.m. Art.20 und Art.79 GG; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos; Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Der Senat erklärt Art.1 Abs.1 Satz1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht für verfassungswidrig und nichtig, weil das Zustimmungsgesetz nicht mit der nach Art.23 Abs.1 Satz3 i.V.m. Art.79 Abs.2 GG erforderlichen qualifizierten Mehrheit des Bundestages beschlossen wurde. Dadurch ist die Hauptsacheentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen; das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich. Der Bund hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung, dass das EPGÜ in einem engen Ergänzungs‑ bzw. Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU steht, erhebliche Rechtsprechungs‑ und Rechtsanwendungskompetenzen überträgt und damit das Zustimmungsgesetz materiell verfassungsändernden Charakter besitzt; ohne die vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit fehlt dem Gesetz die verfassungsrechtliche Legitimation.