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Beschluss

2 BvR 1890/19

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erstattung von Auslagen nach Abschluss einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. • Erfolg oder Erledigung durch die öffentliche Gewalt kann die Erstattung von Auslagen nahelegen, weil dadurch auf eine Anerkennung des Begehrens geschlossen werden kann. • Die Verfassungsbeschwerde kann unzulässig sein, wenn vor ihrer Einlegung noch eine statthafte Anhörungsrüge offensteht; dies kann die Erstattung von Auslagen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung nach vorzeitiger Einlegung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde • Die Erstattung von Auslagen nach Abschluss einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. • Erfolg oder Erledigung durch die öffentliche Gewalt kann die Erstattung von Auslagen nahelegen, weil dadurch auf eine Anerkennung des Begehrens geschlossen werden kann. • Die Verfassungsbeschwerde kann unzulässig sein, wenn vor ihrer Einlegung noch eine statthafte Anhörungsrüge offensteht; dies kann die Erstattung von Auslagen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und erklärte das Verfahren später mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 für erledigt. Parallel war beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren anhängig, das auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers fortgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht erließ schließlich am 27. September 2019 eine Entscheidung, die die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen weitgehend beseitigte. Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung der notwendigen Auslagen seines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden, ob unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens Billigkeit zur Erstattung verpflichtet. • Nach Abschluss der Verfassungsbeschwerde ist über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) und des fehlenden Anwaltszwangs. • Bei der Billigkeitsentscheidung kann dem Grund für die Erledigung besondere Bedeutung zukommen; wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt, spricht das für Erstattung, weil dann ein Eingeständnis der Berechtigung des Begehrens vorliegen kann. • Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung wird keine detaillierte Erfolgsaussichtprüfung der Verfassungsbeschwerde vorgenommen; maßgeblich sind vielmehr die Umstände der Erledigung und ihre Veranlassung. • Im vorliegenden Fall ist die Erstattung dennoch unbillig, weil die Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung unzulässig war. Vorher bestand noch eine statthafte Anhörungsrüge, sodass die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben wurde und deshalb kein Anspruch auf Auslagenerstattung entsteht. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wurde abgelehnt. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht weiter entschieden, weil der Beschwerdeführer das Verfahren als erledigt erklärt hatte. Zwar beseitigte das Verwaltungsgericht später die gerügten Grundrechtsverletzungen, dennoch ist die Auslagenerstattung unbillig, weil die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Einlegung unzulässig war wegen der zuvor offenen Anhörungsrüge. Die Entscheidung ist unanfechtbar.