Beschluss
1 BvR 1716/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und die Darlegung der Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend inhaltlich-argumentativ erfolgt.
• Bei Anhörungsrügen nach § 44 FamFG muss das Verfahren im Falle stattgebender Entscheidung fortgesetzt werden; eine förmliche Fortsetzungsentscheidung ist in der Regel nicht erforderlich, die Fortsetzung muss jedoch für alle Beteiligten erkennbar sein.
• Neu vorgetragene Tatsachen dürfen bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden; im fortgeführten Verfahren ist zuvor das unterbliebene rechtliche Gehör nachzuholen.
• Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde wegen Umgangsbeschränkung: Unzulässigkeit mangels Begründung und Unterlagen • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und die Darlegung der Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend inhaltlich-argumentativ erfolgt. • Bei Anhörungsrügen nach § 44 FamFG muss das Verfahren im Falle stattgebender Entscheidung fortgesetzt werden; eine förmliche Fortsetzungsentscheidung ist in der Regel nicht erforderlich, die Fortsetzung muss jedoch für alle Beteiligten erkennbar sein. • Neu vorgetragene Tatsachen dürfen bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden; im fortgeführten Verfahren ist zuvor das unterbliebene rechtliche Gehör nachzuholen. • Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerdeführerin rügte die Beschränkung ihres Umgangs mit ihrem seit zwölf Jahren fremduntergebrachten Sohn auf vier begleitete Termine pro Jahr und berief sich auf Verletzungen mehrerer Grundrechte. Sie wandte sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2019 sowie gegen einen späteren Beschluss des OLG vom 3. Juni 2019, mit dem dieses auf eine Anhörungsrüge des Amtsvormunds einging. Das OLG hatte in der Folge Teile seiner früheren Entscheidung ersetzt und dabei auch neuen Sachvortrag des Amtsvormunds berücksichtigt, insbesondere Aussagen zur Reaktion des Kindes. Die Beschwerdeführerin legte nicht alle für die Entscheidung erforderlichen familiengerichtlichen Unterlagen vor und führte die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert aus. Sie beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. • Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Die Beschwerdeführerin hat die für die Prüfung notwendigen familiengerichtlichen Entscheidungen nicht vorgelegt, insbesondere den Beschluss vom 13. November 2018, auf den das OLG Bezug nahm. • Mangelnde Begründung: Es fehlt an einer hinreichend inhaltlich-argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen OLG-Entscheidungen und an substantiellen Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit. • Anhörungsrüge und Verfahrensfortsetzung (§ 44 FamFG): Wird einer Anhörungsrüge stattgegeben, ist das Verfahren fortzusetzen; eine förmliche Fortsetzungsentscheidung ist zwar nicht zwingend, die Fortsetzung muss aber für alle Beteiligten erkennbar sein und neues Sachvorbringen darf bei der Entscheidung über die Rüge nicht berücksichtigt werden. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Ob die Beschwerdeführerin in entscheidungserheblicher Weise kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, lässt sich mangels Vorlage der Unterlagen und hinreichender Sachverhaltsdarstellung nicht feststellen. • Konkreter Vorgang: Das OLG wertete ein Schreiben des Amtsvormunds als Anhörungsrüge, hielt diese für begründet und berücksichtigte dabei neuen Sachvortrag; die Beschwerdeführerin machte nicht dar, dass ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet wurde. • Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO i.V.m. Verfahrensrecht): Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Verfassungsrechtsverfolgung sind Bewilligung von PKH und Beiordnung abzulehnen. • Absehen von weiterer Begründung: Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, sodass eine Prüfung nicht möglich war. Soweit das Oberlandesgericht auf eine Anhörungsrüge des Amtsvormunds einging und neuen Sachvortrag berücksichtigte, ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführerin zuvor die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderliche Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht wurden die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.