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Ablehnung einstweilige Anordnung

2 BvR 1464/19

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190815.2bvr146419
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 <171>). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.