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Beschluss

2 BvP 1/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verstorbenenbeschwerde ist hinsichtlich des verstorbenen Beschwerdeführers erledigt. • Ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Art.29 Abs.4 GG muss ein konkretes Neugliederungsziel und ein zutreffendes Antragsquorum nennen. • Ein Volksbegehren darf nicht zur Zusammenlegung mehrerer Länder führen; Gebiet des Volksbegehrens und Neugliederungsraum müssen zusammenfallen. • Fehlt es am erforderlichen Antragsquorum oder an der Konkretisierung des Neugliederungsziels, ist die Nichtzulassung offensichtlich begründet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung von Volksbegehren wegen fehlendem Quorum und unbestimmtem Neugliederungsziel • Die Verstorbenenbeschwerde ist hinsichtlich des verstorbenen Beschwerdeführers erledigt. • Ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Art.29 Abs.4 GG muss ein konkretes Neugliederungsziel und ein zutreffendes Antragsquorum nennen. • Ein Volksbegehren darf nicht zur Zusammenlegung mehrerer Länder führen; Gebiet des Volksbegehrens und Neugliederungsraum müssen zusammenfallen. • Fehlt es am erforderlichen Antragsquorum oder an der Konkretisierung des Neugliederungsziels, ist die Nichtzulassung offensichtlich begründet. Der Vertrauensmann einer Volksinitiative beantragte dreimal beim Bundesinnenministerium die Zulassung eines Volksbegehrens nach Art.29 Abs.4 GG zur Bildung eines gemeinsamen Landes aus Teilen Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens. Die Anträge variierten: Bildung eines neuen Landes aus bestimmten Landkreisen und Städten, Ausgliederung von Teilen aus Sachsen-Anhalt nach Sachsen sowie ein Antrag, mehrere Länder zu einem neuen Land zusammenzuführen; ein Hilfsantrag wollte eine Formulierung streichen. Das Bundesinnenministerium lehnte die Anträge mit Bescheid ab. Der ursprüngliche Beschwerdeführer verstarb während des Verfahrens; ein Stellvertreter kündigte die Fortführung an. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und wies sie im Wesentlichen ab. • Die Beschwerde des verstorbenen Beschwerdeführers ist nach seinem Tod erledigt, sodass das Verfahren insoweit entfällt. • Für mehrere Anträge (a, c, d) wurde das gesetzlich vorgeschriebene Antragsquorum nicht erreicht; damit fehlt ein formelles Zulassungserfordernis. • Der Antrag, mehrere Länder zu einem neuen Land zusammenzulegen (Antrag b), verletzt §20 des G Artikel 29 Abs.6, weil der Bereich des geplanten Volksentscheids und der Neugliederungsraum deutlich auseinanderfallen und ein Volksbegehren nach Art.29 Abs.4 GG nicht zur Zusammenlegung mehrerer Länder dienen kann. • Der Hilfsantrag, durch Streichung einen unbestimmten Antrag zu schaffen, nennt kein konkretes Neugliederungsziel und erfüllt daher nicht die Vorgaben des §20 Satz1 Nr.2 G Artikel29 Abs.6 sowie des Anhangs zu §§47 und 49 NeuGIV. • Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wird von weiterer Begründung gemäß §24 Satz2 BVerfGG abgesehen. Die Beschwerde des ursprünglich Verstorbenen ist insoweit erledigt; die übrigen Beschwerden werden verworfen. Maßgeblich ist, dass die Anträge das gesetzliche Antragsquorum nicht erfüllten oder kein konkretes, zulässiges Neugliederungsziel benannten. Insbesondere ist ein Volksbegehren nach Art.29 Abs.4 GG nicht geeignet, mehrere Länder zusammenzulegen, und der Neugliederungsraum muss mit dem Gebiet des Volksentscheids übereinstimmen. Mangels Erfüllung der formellen und inhaltlichen Anforderungen war die Nichtzulassung rechtmäßig, weshalb die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat.