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Beschluss

2 BvR 2456/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist, weil die Begründung keine nachvollziehbare Grundrechtsverletzung darlegt. • Bei Verfassungsbeschwerden müssen sämtliche angegriffenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt oder inhaltsgerecht wiedergegeben werden, sonst ist die Beschwerde unzulässig. • Juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sind unmittelbar durch die Grundrechte gebunden; die Organisations- oder Handlungsform ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Hausverbot unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist, weil die Begründung keine nachvollziehbare Grundrechtsverletzung darlegt. • Bei Verfassungsbeschwerden müssen sämtliche angegriffenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt oder inhaltsgerecht wiedergegeben werden, sonst ist die Beschwerde unzulässig. • Juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sind unmittelbar durch die Grundrechte gebunden; die Organisations- oder Handlungsform ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer suchte in Konstanz nach einer Wohnung und suchte im Mai und Juni 2017 die Geschäftsräume der W. GmbH auf. Da ihm keine passenden Angebote gemacht wurden, kam es an beiden Tagen zu verbalen Streitigkeiten mit Mitarbeitern der Wohnungsbaugesellschaft. Die W. erteilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ein Hausverbot, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Konstanz begehrte. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte könne aufgrund ihres Hausrechts ein Verbot ohne sachlichen Grund aussprechen, po­si­tiv stellte es aber fest, dass ein sachlicher Grund in dem unangemessenen Auftreten des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein; das Landgericht verhandelte und setzte einen Verkündungstermin, dessen Entscheidung der Beschwerdeführer nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben hat. Gegen diese Gerichtsentscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf der Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Begründung nicht genügt und nicht hinreichend darlegt, inwiefern Grundrechte verletzt sein sollen (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG; § 90 Abs.1 BVerfGG). • Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Landgerichts nicht vorgelegt und die angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig wiedergegeben; dadurch fehlt die notwendige Grundlage für eine Verfassungsprüfung. • Soweit das Amtsgericht annahm, eine kommunal beherrschte Wohnungsbaugesellschaft benötige kein sachliches Motiv für ein Hausverbot, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde ohnehin unzulässig ist. • Unabhängig hiervon stellt das Gericht klar, dass grundrechtsverbindliche Pflichten auch juristische Personen des Privatrechts betreffen, soweit sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden; die Handlungs- oder Organisationsform ändert nichts an der Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG). • Mangels hinreichender Begründung und Vorlage der angegriffenen Entscheidung wird von einer weiteren Erörterung abgesehen (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts nicht vorgelegt oder inhaltsgemäß wiedergegeben hat, wodurch eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht möglich wurde. Inhaltlich blieb die behauptete Grundrechtsverletzung in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass von kommunal beherrschte juristische Personen des Privatrechts eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte ausgeht, ohne dass die Handlungsform eine Ausnahme begründet.