Beschluss
2 BvR 280/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor; verfassungsrechtliche Fragen sind beantwortet und Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
• Die Versagung der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin kann in der Regel im fachgerichtlichen Verfahren überprüft und gegebenenfalls in der Revision gerügt werden; ein sofortiger Verfassungsrechtsschutz ist nicht geboten.
• Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig wegen mangelnder Substantiierung; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sein Recht auf effektive Verteidigung verletzt sei.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Versagung Beiordnung weiterer Verteidigerin • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor; verfassungsrechtliche Fragen sind beantwortet und Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. • Die Versagung der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin kann in der Regel im fachgerichtlichen Verfahren überprüft und gegebenenfalls in der Revision gerügt werden; ein sofortiger Verfassungsrechtsschutz ist nicht geboten. • Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig wegen mangelnder Substantiierung; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sein Recht auf effektive Verteidigung verletzt sei. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2019, mit dem die Beiordnung einer weiteren Wahlverteidigerin versagt worden war. Er erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Kern seines Vortrags war, dass wegen eines umfangreichen und arbeitsteiligen Beweisplans eine zusätzliche Verteidigerin für eine effektive Verteidigung erforderlich sei. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde angenommen werden könne und ob ein Vorabrechtsschutz geboten sei. Revisionsrechtliche oder sonstige fachgerichtliche Nachprüfungen wurden vom Gericht als in vielen Fällen möglich erachtet. Ferner monierte das Gericht die unzureichende Substantiierung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; ein Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht erforderlich. • Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor, weil die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen bereits beantwortet sind und eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. • Soweit die einfache Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung statthaft sein sollte, fehlt es an der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer kann die Entscheidung noch im weiteren Verfahren und gegebenenfalls in der Revision rügen. • Die Versagung der Beiordnung ist grundsätzlich im weiteren Strafverfahren oder in der Revision überprüfbar; § 336 Satz 2 StPO entzieht nur bestimmte, ausdrücklich für unanfechtbar erklärte Entscheidungen der Revisionsprüfung. • Ein Vorabentscheidungsgrund nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegt nicht vor: es droht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, ein späterer Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre nicht unwiederbringlich ausgeschlossen und der Rechtsweg ist dem Beschwerdeführer zumutbar auch im Haftfall. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig wegen mangelnder Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat nicht die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu Umfang und Inhalt der Verfahrensakten und zur Notwendigkeit arbeitsteiliger Verteidigung vorgelegt. • Das Vorbringen genügt nicht, eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren darzutun; es fehlten nachvollziehbare Darlegungen dazu, welche konkreten Verteidigungsaufgaben die zusätzlich beizuordnende Wahlverteidigerin übernommen hätte. • Die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde begann mit Bekanntgabe der Entscheidung am 15. Januar 2019; ein Nachreichen der substantiierten Begründung ist nicht mehr möglich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit entfällt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer hat keinen vorab zu gewährenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erreicht, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits beantwortet sind und keine schwerwiegende, unabwendbare Beeinträchtigung ersichtlich ist. Zudem ist der Rechtsweg insoweit nicht unzumutbar, sodass die Angelegenheit im fachgerichtlichen Verfahren und gegebenenfalls in der Revision überprüfbar bleibt. Schließlich ist die Beschwerde unzulässig wegen mangelhafter Substantiierung, da der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, inwiefern die Versagung der Beiordnung seine effektive Verteidigung verletzt hätte. Das Urteil ist unanfechtbar.