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Beschluss

2 BvR 2136/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK ersetzt nicht die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO. • § 359 Nr. 6 StPO setzt nach Gesetzeszweck voraus, dass der Verurteilte in eigener Person vor dem EGMR ein obsiegendes Urteil mit Feststellung einer Konventionsverletzung erwirkt hat. • Die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags mangels solcher EGMR-Feststellung verletzt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das rechtliche Gehör. • Der EGMR kann eine gütliche Einigung vorschlagen und annehmen, ohne selbst Feststellungen zur materiellen Frage der Konventionsverletzung zu treffen. • Die verfassungsrechtliche Pflicht, einem EGMR-Urteil die Rechtskraft eines deutschen Urteils zu nehmen, besteht nicht; § 359 Nr. 6 StPO ist eine fakultative, eng auszulegende Öffnung des Wiederaufnahmerechts.
Entscheidungsgründe
Gütliche Einigung vor EGMR begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 6 StPO • Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK ersetzt nicht die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO. • § 359 Nr. 6 StPO setzt nach Gesetzeszweck voraus, dass der Verurteilte in eigener Person vor dem EGMR ein obsiegendes Urteil mit Feststellung einer Konventionsverletzung erwirkt hat. • Die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags mangels solcher EGMR-Feststellung verletzt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das rechtliche Gehör. • Der EGMR kann eine gütliche Einigung vorschlagen und annehmen, ohne selbst Feststellungen zur materiellen Frage der Konventionsverletzung zu treffen. • Die verfassungsrechtliche Pflicht, einem EGMR-Urteil die Rechtskraft eines deutschen Urteils zu nehmen, besteht nicht; § 359 Nr. 6 StPO ist eine fakultative, eng auszulegende Öffnung des Wiederaufnahmerechts. Der Beschwerdeführer wurde wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen, ein Wiedereinsetzungsantrag und weitere Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer brachte Individualbeschwerde vor den EGMR ein; das Verfahren wurde zur Stellungnahme an Deutschland zugestellt und anschließend durch eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesregierung beigelegt; der EGMR strich die Beschwerde aus dem Register. Auf Grundlage dieser Einigung stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 6 StPO mit dem Ziel der Freisprechung. Die deutschen Gerichte verwiesen den Antrag als unbegründet, weil keine streitige EGMR-Entscheidung mit Feststellung einer Konventionsverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Rechtsstaatliche Abwägung: Wiederaufnahmegesichtspunkte setzen wegen der Bedeutung der Rechtssicherheit enge Tatbestandsvoraussetzungen voraus; Ausnahmetatbestände sind eng zu fassen. • Auslegung von § 359 Nr. 6 StPO: Gesetzgeber wollte die Wiederaufnahme nur für den Fall vorsehen, dass der Verurteilte selbst vor dem EGMR obsiegt und dort die Feststellung einer Konventionsverletzung erwirkt hat; die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Entscheidungen sprechen gegen eine Erweiterung auf einvernehmliche Beilegungen. • Rechtsfolgen gütlicher Einigung nach Art. 39 EMRK: Eine solche Einigung ermöglicht dem beklagten Staat, eine Feststellung der Verletzung zu vermeiden; der EGMR trifft in der Entscheidung nach Art. 39 Abs. 3 EMRK keine inhaltliche Feststellung der Konventionsverletzung, und die Zahlung einer Entschädigung begründet keine Feststellung. • Verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe: Selbst bei konventionsfreundlicher Auslegung besteht keine Verpflichtung, eine gütliche Einigung wie einen obsiegenden EGMR-Urteil zu behandeln; das Grundgesetz verlangt nicht, einem EGMR-Urteil generell die Wirkung zuzuweisen, die die Rechtskraft eines deutschen Urteils aufhebt. • Rechtliches Gehör: Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und gewürdigt; es liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil formelle oder materiell-rechtliche Nichtberücksichtigung nicht schon Gehörsverletzung bedeutet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die deutschen Gerichte haben zu Recht den Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 6 StPO abgelehnt, weil eine streitige EGMR-Entscheidung mit Feststellung einer Konventionsverletzung im Verfahren des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK begründet diese Feststellung nicht und eröffnet daher den Wiederaufnahmegrund nicht. Daraus folgt, dass weder das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch das rechtliche Gehör verletzt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.