Beschluss
2 BvR 93/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93b Abs. 1 BVerfGG).
• Wird dem Gericht die Begründung vorbehalten, muss es entweder eine Frist setzen oder nach angemessener Zeit entscheiden; bei fristgerechter Wartezeit verletzt eine vorzeitige Entscheidung das Gehör.
• Ein Zeitraum von über einem Monat kann in concreto angemessen sein; das Gericht darf bei Ausbleiben der Begründung nach Ablauf der angemessenen Frist von einem Verzicht ausgehen.
• Eine ergänzende Nachfrage oder Fristsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zwingend, insbesondere wenn der in Aussicht gestellte Zeitpunkt abgelaufen und keine Umstände erkennbar sind, die eine rechtzeitige Begründung hätten verhindern können.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung nach angemessener Wartezeit • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93b Abs. 1 BVerfGG). • Wird dem Gericht die Begründung vorbehalten, muss es entweder eine Frist setzen oder nach angemessener Zeit entscheiden; bei fristgerechter Wartezeit verletzt eine vorzeitige Entscheidung das Gehör. • Ein Zeitraum von über einem Monat kann in concreto angemessen sein; das Gericht darf bei Ausbleiben der Begründung nach Ablauf der angemessenen Frist von einem Verzicht ausgehen. • Eine ergänzende Nachfrage oder Fristsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zwingend, insbesondere wenn der in Aussicht gestellte Zeitpunkt abgelaufen und keine Umstände erkennbar sind, die eine rechtzeitige Begründung hätten verhindern können. Der Beschwerdeführer kündigte an, seinen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen. Das Amtsgericht Potsdam entschied über den Antrag ohne weitere Nachfrage und ohne Abwarten einer schriftlichen Begründung. Der Zeitraum zwischen Antragstellung (12.11.2018) und Entscheidung (17.12.2018) betrug etwas über einen Monat. Der Verteidiger hatte die Begründung für die "Mitte des Monats" angekündigt; ein konkreter weiterer Antrag auf Zuwarten wurde nicht gestellt. Der Beschwerdeführer rügte danach Gehörsverletzung und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Dieses prüfte, ob die Entscheidung des Amtsgerichts das rechtliche Gehör verletzt habe und ob zusätzliche Verfahrenspflichten bestanden. • Die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG). • Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht das rechtliche Gehör, wenn es trotz vorbehaltener Begründung ohne Fristsetzung oder angemessene Wartezeit vor Ablauf entscheidet. Hier hielt das Amtsgericht die Wartezeit von über einem Monat für angemessen; der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, warum diese Zeit nicht ausgereicht hätte. • Eine gesonderte Nachfrage oder Fristsetzung war verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der nach Ablauf verbleibende Zeitraum objektiv angemessen war und ob Anhaltspunkte für Unverschulden vorlagen; solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. • Die Ankündigung der Monatsmitte war nach Verkehrsauffassung hinreichend bestimmbar (vgl. etwa § 192 BGB: 15. Tag). Das Schweigen des Gerichts bis zum 15. Dezember 2018 begründete kein Vertrauen darauf, dass über diesen Zeitpunkt hinaus mit einer Entscheidung gewartet würde. • Mangels Gehörsverletzung konnte auch nicht angenommen werden, dass unberücksichtigter Vortrag im Anhörungsrügeverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. • Weitergehende Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das Amtsgericht keine Gehörsverletzung begangen hat, weil der Zeitraum von etwas über einem Monat zur Begründung objektiv angemessen war und keine Umstände ersichtlich waren, die ein rechtzeitiges Nachreichen verhindert hätten. Eine Pflicht des Gerichts zur gesonderten Nachfrage oder Fristsetzung bestand nicht. Folglich war die Annahme des Amtsgerichts, dass keine Begründung mehr erfolgen würde, gerechtfertigt; die Beschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg.