Beschluss
2 BvL 1/09
BVERFG, Entscheidung vom
21mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Vermittlungsausschuss darf nur Vorschläge machen, die im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens und des Anrufungsbegehrens liegen; darüber hinausgehende Eingriffe sind verfassungswidrig.
• § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist nichtig, weil der Vermittlungsausschuss seine verfassungsrechtlichen Befugnisse überschritten hat.
• Eine rein formale Klarstellung durch den Vermittlungsausschuss, die jedoch den rechtlich erheblichen Gehalt einer Norm verändert (hier: rückwirkende Anordnung), darf nicht ohne parlamentarische Debatte eingeführt werden.
• Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels ist die Nichtigkeit der betroffenen Norm zu erklären, sofern dadurch kein Zustand entsteht, der die verfassungsgemäße Ordnung weiter destabilisiert.
Entscheidungsgründe
Vermittlungsausschuss: Grenze der Kompetenz bei nachträglicher Rückwirkung steuerlicher Regelung • Der Vermittlungsausschuss darf nur Vorschläge machen, die im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens und des Anrufungsbegehrens liegen; darüber hinausgehende Eingriffe sind verfassungswidrig. • § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist nichtig, weil der Vermittlungsausschuss seine verfassungsrechtlichen Befugnisse überschritten hat. • Eine rein formale Klarstellung durch den Vermittlungsausschuss, die jedoch den rechtlich erheblichen Gehalt einer Norm verändert (hier: rückwirkende Anordnung), darf nicht ohne parlamentarische Debatte eingeführt werden. • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels ist die Nichtigkeit der betroffenen Norm zu erklären, sofern dadurch kein Zustand entsteht, der die verfassungsgemäße Ordnung weiter destabilisiert. Die Klägerin, eine GmbH-Holding, hielt Anteile an fünf Tochter-GmbHs, die zum 31.12.1999 durch Formwechsel in GmbH & Co. KG umgewandelt wurden. Durch die Umwandlungen entstanden Übernahmegewinne, deren auf "Altgewinne" (EK 45) entfallende Beträge das Finanzamt für 1999 mit dem erhöhten Steuersatz von 45 % besteuerte. Die Regelung, § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 erstmals für 1999 anzuwenden, war erst im Vermittlungsverfahren in § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 eingefügt worden. Die Klägerin klagte gegen die Besteuerung mit 45 % und rügte formelle Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung der Befugnisse des Vermittlungsausschusses. Der BFH legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, ob § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 formell verfassungsmäßig zustande gekommen sei. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Vermittlungsausschuss wirkt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens; seine Vorschläge müssen im Rahmen des bisherigen Verfahrens und des Anrufungsbegehrens bleiben (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Art. 76 Abs. 1 GG). • Tatsächlicher Ablauf: Das Anrufungsbegehren des Bundesrates bezog sich ausschließlich auf bestimmte Änderungen des Einkommensteuergesetzes zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen; nicht darauf, zeitliche Anwendungsregelungen im Körperschaftsteuergesetz vorzuziehen. • Inhaltliche Bewertung: Die Einführung der rückwirkenden Anwendungsregel durch § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 wurde erst im Vermittlungsverfahren hinzugefügt und überschritt den inhaltlichen Rahmen des Anrufungsbegehrens; sie war kein bloßes Korrigieren offensichtlicher Unrichtigkeiten, sondern veränderte den rechtlich erheblichen Gehalt der Norm. • Verletzung parlamentarischer Rechte: Durch das nachträgliche Einführen wesentlicher Regelungsinhalte nach der letzten Lesung wurde das Beratungs- und Gewährleistungsrecht des Bundestags sowie die Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte eingeschränkt. • Verfassungsrechtliche Würdigung: Die Überschreitung der Befugnisse des Vermittlungsausschusses begründet die formelle Verfassungswidrigkeit von § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999; es ist nicht erforderlich, zusätzlich über eine Verletzung des Rückwirkungsverbots zu entscheiden. • Rechtsfolge: Die Norm ist nichtig, weil die formelle Verfassungsmäßigkeit fehlt und keine überwiegenden Gründe vorliegen, von der Nichtigkeitsfolge abzuweichen; die materielle Regelung (§ 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999) gilt damit erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2000 gemäß § 54 Abs. 1 KStG 1999 ohne die rückwirkende Vorschrift. Die Norm des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 (Steuerbereinigungsgesetz 1999) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, weil sie unter Überschreitung der Befugnisse des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist (Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1 und Art. 76 Abs. 1 GG). Die rückwirkende Vorziehung der Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG auf den Veranlagungszeitraum 1999 durfte nicht im Vermittlungsverfahren eingefügt werden, da das Anrufungsbegehren und das zuvor geführte Gesetzgebungsverfahren dies nicht gedeckt haben. Die Nichtigkeit ist zu erklären, weil keine überwiegenden Gründe gegen die Nichtigerklärung sprechen; die materielle Folge ist, dass die ergänzende Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ohne die beanstandete rückwirkende Anordnung anzuwenden ist. Damit ist die Besteuerung der streitigen Übernahmegewinne für 1999 nicht durch die rückwirkende Vorschrift gedeckt; die Entscheidung führt zur Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Regelung und sichert die parlamentarischen Initiativ- und Beratungsrechte.