Beschluss
1 BvR 1335/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Geldwäschegesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Subsidiarität erfordert grundsätzlich die vorherige Anrufung der Fachgerichte, soweit verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich und nicht unzumutbar.
• Bei unbestimmten Rechtsbegriffen und erheblichem Klärungsbedarf sind die Fachgerichte vorrangig zuständig; insb. negative Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO kommen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des GwG unangenommen; Fachgerichte zuerst • Die Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Geldwäschegesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Subsidiarität erfordert grundsätzlich die vorherige Anrufung der Fachgerichte, soweit verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich und nicht unzumutbar. • Bei unbestimmten Rechtsbegriffen und erheblichem Klärungsbedarf sind die Fachgerichte vorrangig zuständig; insb. negative Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO kommen in Betracht. Beschwerdeführer richteten sich gegen zahlreiche Bestimmungen des am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes (GwG) und rügten unter anderem Grundrechtsverletzungen durch weit gefasste Sorgfaltspflichten, Verpflichtungen zum Risikomanagement, eine weite Definition des Transaktionsbegriffs sowie Verdachtsmelde- und Transaktionsverbots. Sie sind in Bereichen tätig, in denen überwiegend Barzahlungen mit hochwertigen Gütern vorkommen, und sehen sich konkret und gegenwärtig belastet. Die Beschwerdeführer fordern eine verfassungsrechtliche Überprüfung der genannten Normen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen für eine Entscheidung vorliegen und insbesondere, ob die Subsidiarität gewahrt ist. Es stellte fest, dass erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf zu zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen und zur Vereinbarkeit mit Grundrechten und Unionsrecht besteht. Das Gericht wies darauf hin, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, etwa durch vorbeugende negative Feststellungsklagen, zumutbar und geeignet sei. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussicht. • Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein unmittelbar Betroffener verwaltungs- oder zivilgerichtlichen Rechtsschutz sucht, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft; dies gilt auch bei fehlendem Auslegungs- oder Ermessensspielraum. • Ausnahmen von der Subsidiarität liegen nicht vor: Es ist nicht dargelegt, dass die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit nicht mehr korrigierbaren Dispositionen verbunden wäre. • Die angegriffenen Normen enthalten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. politisch exponierte Person, angemessene Mittel, geringes Risiko, Transaktion, angemessene Maßnahmen), deren Klärung erst durch fachgerichtliche Auslegung erfolgen muss. • Insbesondere ist die Konturierung des Transaktionsbegriffs und die Frage, ob dadurch faktisch ein Bargeldverbot entsteht, primär von den Fachgerichten zu prüfen; Gleiches gilt für Pflichten zum Risikomanagement nach §§ 4 ff. GwG und die Verdachtsmeldepflicht (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG) sowie das damit verbundene Transaktionsverbot (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GwG). • Fachgerichte können zudem unionsrechtliche Fragen aufarbeiten und gegebenenfalls den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV anrufen. • Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt wegen des umfangreichen fachgerichtlichen Klärungsbedarfs nicht in Betracht. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass der Grundsatz der Subsidiarität vorrangig ist, weil die Fachgerichte den erheblichen Auslegungs- und Klärungsbedarf der angegriffenen Bestimmungen des GwG behandeln können und müssen. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz unzumutbar oder aussichtslos wäre; daher sind vorbeugende negative Feststellungsklagen oder andere fachgerichtliche Verfahren zur Klärung geeignet. Soweit unionsrechtliche Fragen entstehen, sind diese von den Fachgerichten aufzuarbeiten und gegebenenfalls dem EuGH vorzulegen. Damit bleibt es bei der Ablehnung der direkten Verfassungsbeschwerde; die fachgerichtliche Auseinandersetzung ist der vorgesehene Weg zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer.