Beschluss
1 BvR 589/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung zuzulassen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt wurde.
• Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde hätte der Beschwerdeführer fachgerichtlich die Anhörungsrüge erheben müssen, wenn sich aus dem Prozessverlauf ein möglicher Gehörsverstoß ergeben hat.
• Das Oberverwaltungsgericht hatte bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten eine von den Parteien nicht bestrittene Tatsachenbehauptung (Entfernung) zugrunde gelegt; dagegen wäre eine Anhörungsrüge geboten gewesen.
Entscheidungsgründe
Subsidiaritätserfordernis bei Verfassungsbeschwerde wegen versagter PKH; Anhörungsrüge erforderlich • Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung zuzulassen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt wurde. • Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde hätte der Beschwerdeführer fachgerichtlich die Anhörungsrüge erheben müssen, wenn sich aus dem Prozessverlauf ein möglicher Gehörsverstoß ergeben hat. • Das Oberverwaltungsgericht hatte bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten eine von den Parteien nicht bestrittene Tatsachenbehauptung (Entfernung) zugrunde gelegt; dagegen wäre eine Anhörungsrüge geboten gewesen. Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Erstattung von Fahrtkosten des Kindes zum integrativen Kindergarten nach § 35a SGB VIII. Vor den Fachgerichten gab er an, die Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten betrage 15 km. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Klageaussichten für nicht ausreichend und lehnte die PKH ab, weil es mithilfe eines öffentlich zugänglichen Routenplaners von einer Entfernung von 3 km ausgegangen war und die Fahrtkosten als Kosten der allgemeinen Lebensführung einstufte. Der Beschwerdeführer erhob darauf Verfassungsbeschwerde gegen die PKH-Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität. • Grundsatz: Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär; Beschwerdeführer müssen vorhandene fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausschöpfen. • Erforderlichkeit der Anhörungsrüge: Wenn aus den Umständen naheliegt, dass die Fachgerichte das Gehör verletzt haben oder eine von den Parteien nicht eingeführte Tatsache verfahrensentscheidend wurde, ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Anhörungsrüge zu erheben. • Anwendung auf den Fall: Das OVG hat eine Entfernung von 3 km durch einen Routenplaner zu Grunde gelegt, obwohl der Beschwerdeführer 15 km vorgetragen hatte; dies führte zur Qualifizierung der Fahrtkosten als allgemeine Lebensführung. • Rechtsfolge: Da der Beschwerdeführer nicht zuvor die Anhörungsrüge oder einen sonstigen fachgerichtlichen Rechtsbehelf ergriff, ist das Subsidiaritätsgebot verletzt und die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Prozesskostenhilfe: Die fachgerichtliche Entscheidung lehnte PKH ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage bestand; das BVerfG hat insoweit keine eigene Entscheidung zur Sache getroffen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsgebot nicht beachtet hat und vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge hätte erheben müssen. Die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden bereits von den Fachgerichten abgelehnt, weil die Klage auf Erstattung der Fahrtkosten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht an und trifft keine inhaltliche Entscheidung zur Erstattungsfrage. Die Entscheidung ist unanfechtbar.