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Beschluss

1 BvR 1572/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme einer Entscheidung zur Befristung einer Professur wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Bundesländer können im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Befristungsregelungen für Hochschullehrende treffen, solange der Bund seine Kompetenz nicht erschöpfend ausgeübt hat. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV besteht nicht, wenn das nationale Gericht die unionsrechtlichen Mindestanforderungen als ausreichend erfüllend beurteilt hat. • Die Möglichkeit sachgrundloser Anschlussbefristungen berührt nicht zwangsläufig die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG), solange strukturelle Gefährdungen der Wissenschaft nicht dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Befristung einer Professur • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme einer Entscheidung zur Befristung einer Professur wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Bundesländer können im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Befristungsregelungen für Hochschullehrende treffen, solange der Bund seine Kompetenz nicht erschöpfend ausgeübt hat. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV besteht nicht, wenn das nationale Gericht die unionsrechtlichen Mindestanforderungen als ausreichend erfüllend beurteilt hat. • Die Möglichkeit sachgrundloser Anschlussbefristungen berührt nicht zwangsläufig die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG), solange strukturelle Gefährdungen der Wissenschaft nicht dargetan sind. Der Beschwerdeführer war seit 2002 an einer Fachhochschule tätig; zunächst als Beamter auf Zeit, später mit einem befristeten Arbeitsvertrag von fünf Jahren, der einmal verlängert wurde. Die Hochschule beziehungsweise das Land Brandenburg erlaubte durch landesrechtliche Regelungen zwei aufeinanderfolgende Zeitverhältnisse von je fünf Jahren. Der Kläger focht die erneute Befristung arbeitsgerichtlich an; alle Instanzen blieben gegen ihn erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Zulässigkeit der wiederholten Befristung nach § 40 Abs.1 S.3 und 7 BbgHG, verneinte die Anwendung der einschlägigen Unionsrahmenvereinbarung und berücksichtigte das vorausgegangene Beamtenverhältnis nicht als anzurechnende Vorbeschäftigung. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen verfahrensrechtlicher und grundrechtlicher Vorgaben sowie eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes; er beantragte Vorlage an den EuGH und rügte Verstöße gegen Art.12 und Art.5 GG. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde weist keine hinreichende Erfolgsaussicht auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung; daher ist die Nichtannahme verfahrensrechtlich geboten (§§ 90, 93a BVerfGG). • EuGH-Vorlagepflicht: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Bundesarbeitsgericht eine offensichtliche Pflicht zur Vorlage nach Art.267 AEUV verletzt hätte; nationale Gerichte haben Beurteilungsspielraum, ob innerstaatliche Regelungen den unionsrechtlichen Mindestschutz gegen missbräuchliche Befristungen erfüllen (Rahmenvereinbarung und einschlägige EuGH-Rechtsprechung). • Kompetenzfragen: Das Arbeits- und Hochschulrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung; der Bund hat seine Kompetenz für das Hochschul-Befristungsrecht nicht vollständig erschöpfend kodifiziert, sodass den Ländern Regelungskompetenz verbleibt (Art.72 GG). • Grundrechte: Art.12 GG (Berufsfreiheit) ist im Streit um Professuren das sachnähere Schutzrecht; Art.5 Abs.3 GG (Wissenschaftsfreiheit) ist zu berücksichtigen, begründet aber keinen Anspruch auf unbefristete Belassung. Die angegriffene landesrechtliche Regelung ist geeignet und erforderlich, legitime Ziele wie Innovation und personelle Flexibilität an Hochschulen zu fördern. • Verhältnismäßigkeit und Strukturgefährdung: Es liegt kein Anhalt für eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft vor; Befristungen waren in Brandenburg die Ausnahme und die Regelung begrenzt die Gesamtdauer (höchstens zweimal fünf Jahre). Nationaler Rechtsschutz und Missbrauchskontrolle sind möglich, sodass keine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit besteht. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten zur Vorlage an den EuGH und misst dem Bundesarbeitsgericht keinen Auslegungsfehler bei. Die landesrechtliche Befristungsregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes fällt in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder und ist mit Art.12 GG sowie Art.5 Abs.3 GG vereinbar, weil weder eine konkrete noch eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft dargelegt wurde. Damit bleibt die arbeitsgerichtliche Entscheidung, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für zulässig hielt, bestehen; die Beschwerde ist unbegründet.