Stattgebender Kammerbeschluss
1 BvR 3091/13
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom
VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr309113
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 - L 10 LW 1199/12 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2012 - S 6 LW 2088/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg vom 9. Juni 2011 - 5.01.2.03 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg vom 17. März 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 - L 10 LW 1199/12 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 4/13 B - gegenstandslos. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). 2 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 ) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 ) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 ) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. 3 Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden. 4 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 5 Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.