Beschluss
1 BvR 1658/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Beschwerdeführer müssen bei direktem Angriff auf ein Gesetz hinreichend darlegen, dass sie durch die Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (Beschwerdebefugnis).
• Fehlt die hinreichende Darlegung der Beschwerdebefugnis, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; die bloße Möglichkeit künftiger Maßnahmen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels darlegbarer Beschwerdebefugnis • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Beschwerdeführer müssen bei direktem Angriff auf ein Gesetz hinreichend darlegen, dass sie durch die Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (Beschwerdebefugnis). • Fehlt die hinreichende Darlegung der Beschwerdebefugnis, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; die bloße Möglichkeit künftiger Maßnahmen reicht nicht aus. Die Beschwerde richtete sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018. Beschwerdeführer wandten sich gegen die angegriffenen Normen mit einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt sind und ob die Beschwerdeführer hinreichend darlegen, durch die Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein. Es wurde zudem geprüft, ob den Beschwerdeführern ohne weiteren Vollzugsakt die Rechtsstellung unmittelbar verändert würde oder ob ihnen der Rechtsweg vor den Fachgerichten unzumutbar wäre. Parallel war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; es fehlt die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Anzeige zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis bei unmittelbarem Normangriff nicht hinreichend dargelegt haben. Voraussetzung ist, dass die angegriffenen Normen den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betreffen. • Die Darlegung mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen nach den angegriffenen Vorschriften in ihren Grundrechten berührt zu werden, ist nicht erfolgt; es fehlt an einer konkreten Wahrscheinlichkeit für den Eingriff. • Soweit geltend gemacht wird, die Vorschriften könnten die Rechtsstellung ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar verändern, wurde dies nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wurde nicht dargelegt, dass das fachgerichtliche Verfahren gegen Vollzugsakte unzumutbar wäre. • Aufgrund der Nichtannahme wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Die Kammer verzichtete auf weitere Ausführungen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit blieb der Angriff auf die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer konnten nicht hinreichend darlegen, dass sie durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. Da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen, war eine materielle Prüfung nicht angezeigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme gegenstandslos erklärt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.