Beschluss
2 BvR 286/18
BVERFG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge sind nach Art.19 Abs.4 GG sachgerecht und zum effektiven Rechtsschutz auszulegen; formale Einschränkungen dürfen den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle nicht leerlaufen lassen.
• Bei Vollzugslockerungen in Sicherungsverwahrung ist zwischen Begleitausgang (§13 Abs.1 HmbSVVollzG) und Ausführung (§13 Abs.3 HmbSVVollzG) zu differenzieren; Ausführungen können auch ohne vor- und nachbereitende Gespräche gewährt werden, wenn durch ständige unmittelbare Aufsicht ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bestehen.
• Die Versagung vollzugslockernder Maßnahmen darf nicht auf pauschalen Wertungen beruhen; die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr rechtfertigen.
• Fehlerhafte Auslegung eines Antrags und unzureichende Begründung der Ablehnung verletzen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und das Resozialisierungsgebot (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG).
Entscheidungsgründe
Auslegung von Anträgen und Rechtsschutz bei Lockerungen in der Sicherungsverwahrung • Anträge sind nach Art.19 Abs.4 GG sachgerecht und zum effektiven Rechtsschutz auszulegen; formale Einschränkungen dürfen den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle nicht leerlaufen lassen. • Bei Vollzugslockerungen in Sicherungsverwahrung ist zwischen Begleitausgang (§13 Abs.1 HmbSVVollzG) und Ausführung (§13 Abs.3 HmbSVVollzG) zu differenzieren; Ausführungen können auch ohne vor- und nachbereitende Gespräche gewährt werden, wenn durch ständige unmittelbare Aufsicht ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bestehen. • Die Versagung vollzugslockernder Maßnahmen darf nicht auf pauschalen Wertungen beruhen; die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr rechtfertigen. • Fehlerhafte Auslegung eines Antrags und unzureichende Begründung der Ablehnung verletzen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und das Resozialisierungsgebot (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG). Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2016 in Sicherungsverwahrung in Hamburg. Er hatte zuvor wiederholt beanstandungsfreie Ausführungen und am 20.09.2016 einen Antrag auf Vollzugslockerung für einen Begleitausgang gestellt; der Begleitausgang war bereits genehmigt, dann aber wegen Weigerung, an vor- und nachbereitenden Gesprächen teilzunehmen, widerrufen worden. Der Beschwerdeführer begehrte vor Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. verpflichtende Bewilligung von Begleitausgängen oder hilfsweise Ausführungen nach §13 HmbSVVollzG. Landgericht und Oberlandesgericht werteten Anträge formell unterschiedlich und wiesen bzw. verwiesen mit der Folge ab; der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte insbesondere die Auslegung der Anträge, die Zulässigkeit der Bedingungen der JVA (Vor- und Nachgespräche) und die Anforderungen an die Begründung einer Versagung. • Art.19 Abs.4 GG verlangt effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz; Gerichte müssen Anträge sachgerecht auslegen und den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle nicht durch formale Spitzfindigkeiten versperren. • Der ursprüngliche Antrag war so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer zumindest hilfsweise statt eines Begleitausgangs eine Ausführung (§13 Abs.3 HmbSVVollzG) beanspruchte; das Landgericht hat diesen Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt und den Antrag zu eng ausgelegt. • Das Grundrecht auf Resozialisierung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) verpflichtet zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Untergebrachten; Ausführungen dienen diesem Zweck und können bei geeigneten Sicherheitsvorkehrungen gewährt werden, selbst wenn therapeutische Aufarbeitung unvollständig ist. • Die JVA darf Lockerungen nicht allein mit pauschalen Bemerkungen über mangelnde Therapiebereitschaft oder abstrakte Missbrauchsgefahr verweigern; sie muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die eine Flucht- oder Missbrauchsprognose konkretisieren. • Das Oberlandesgericht durfte durch seine Auslegung und Verfahren den Rechtsmittelzugang nicht so anwenden, dass er für den Beschwerdeführer ineffektiv wurde; erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Grundrechten sind ausreichend, um die Entscheidung aufzuheben. • Mangels hinreichender Prüfung und fehlerhafter Auslegung sind die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich: Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2017 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.01.2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und in seinem Resozialisierungsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG). Beide Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen zur materiellen und sachdienlichen Prüfung unter angemessener Auslegung des Antrags (auch hinsichtlich einer Ausführung nach §13 Abs.3 HmbSVVollzG) sowie zur Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die eine Versagung rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung ist zuungunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen; der Beschwerdeführer erhält seine notwendigen Auslagen erstattet.