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Beschluss

2 BvQ 80/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn in der Hauptsache kein zulässiger Rechtsweg eröffnet ist. • Wahlprüfungsverfahren gegen Entscheidungen des Deutschen Bundestages sind vorrangig über die in Art. 41 GG vorgesehenen Rechtsbehelfe zu führen; eine vorzeitige Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Regelfall unzulässig. • Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Bundestages muss substantiiert dargelegt werden; eine Dauer von weniger als einem Jahr begründet sie nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung bei nicht abgeschlossenem Wahlprüfungsverfahren • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn in der Hauptsache kein zulässiger Rechtsweg eröffnet ist. • Wahlprüfungsverfahren gegen Entscheidungen des Deutschen Bundestages sind vorrangig über die in Art. 41 GG vorgesehenen Rechtsbehelfe zu führen; eine vorzeitige Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG ist im Regelfall unzulässig. • Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Bundestages muss substantiiert dargelegt werden; eine Dauer von weniger als einem Jahr begründet sie nicht ohne Weiteres. Der Antragsteller legte Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 ein und rügte, Art. 38 Abs. 1 GG sei durch die Bildung zahlreicher Überhang-, Ausgleichs- und weiterer Mandate verletzt worden. Er verlangte per einstweiliger Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, der Deutsche Bundestag solle innerhalb eines Monats über seinen Wahleinspruch entscheiden. Er machte geltend, die andauernde Nichtentscheidung schränke sein Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ein und führe de facto zu einem illegitimen Parlament. Das Hauptsacheverfahren beim Bundesverfassungsgericht komme nur bei einer vorherigen Ablehnung durch den Bundestag in Betracht; der Antragsteller trug nicht vor, dass das Abwarten der Bundestagsentscheidung unzumutbar sei oder ein vorzeitiges Ende der Legislatur zu erwarten stehe. • § 32 Abs. 1 BVerfGG ermöglicht einstweilige Anordnungen nur zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus wichtigem Grund; allerdings scheidet ein solcher Eilentscheid, wenn ein materiell unzulässiger Hauptantrag zu erwarten ist. • Ein Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG setzt die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Wahleinspruch voraus; erst gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (§ 48 BVerfGG in Verbindung mit Art. 41 GG). • Eine Ausnahme, die ein unmittelbares Vorziehen des Verfahrens vor dem Bundestag rechtfertigen könnte, kommt nur in Betracht, wenn das Abwarten unzumutbar ist, weil sonst die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlprüfungsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gefährdet würde. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. • Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sind im Kontext wahlbezogener Entscheidungen grundsätzlich durch die speziellen Rechtsbehelfe des Wahlprüfungsverfahrens zu wahren; damit ist eine direkte Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen regelmäßig unzulässig. • Die bislang verstrichene Dauer des Wahleinspruchsverfahrens (unter einem Jahr) und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung ordnungsgemäßer Prüfung oder für einen vorzeitigen Legislaturzyklus rechtfertigen keine ausnahmsweise sofortige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass in der Hauptsache kein zulässiger Weg zur Entscheidung vorliegt, solange der Deutsche Bundestag nicht über den Wahleinspruch entschieden hat; daher scheidet ein vorläufiger Eingriff nach § 32 BVerfGG aus. Eine auf Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gestützte Verfassungsbeschwerde kommt im Wahlprüfungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, und der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die das Abwarten der Bundestagsentscheidung unzumutbar machten. Damit bleibt es beim gebotenen Vorrang des verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlprüfungsverfahrens, und der Antragsteller erhält keine vorläufige Entschädigung seiner Rechtsposition durch das Bundesverfassungsgericht.