Beschluss
2 BvC 1/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind.
• Ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden; nachträgliche Ablehnungsanträge sind verfristet.
• Die Mitwirkung von Richtern an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet regelmäßig keinen Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und auch keine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen mutmaßlicher Befangenheit nach entschiedener früherer Entscheidung unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind. • Ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden; nachträgliche Ablehnungsanträge sind verfristet. • Die Mitwirkung von Richtern an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet regelmäßig keinen Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und auch keine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG. Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats mit Ausnahme einer Richterin und beanstandete deren Mitwirkung aufgrund einer früheren Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014, die der Zweite Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2016 verworfen hatte. Der aktuelle Ablehnungsantrag bezog sich teils auf die bereits entschiedene 2014er-Beschwerde und teils auf eine nun anhängige Wahlprüfungsbeschwerde, in der im Wesentlichen dieselbe Verfassungsfrage (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BWG) aufgeworfen werde. Das Gericht prüfte, ob die vorgebrachten Gründe zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit geeignet seien und ob formelle Fristvorschriften verletzt wurden. Es wurde konkret geprüft, ob frühere Mitwirkung an einer Entscheidung dieselbe Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG begründet oder ob dies nach § 19 BVerfGG Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Der Antragsteller berief sich auf tatsächliche und rechtliche Überschneidungen zwischen den Verfahren. Die betroffenen Richter hatten zuvor an der Entscheidung des Verfahrens 2 BvC 26/14 mitgewirkt, die unanfechtbar geworden war. Das Gericht betrachtete die vorgebrachten Ausführungen als offensichtlich unzulässig und verwarf das Ablehnungsgesuch. • Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind; ein derartiges Gesuch bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. • Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist verfristet, wenn er sich auf ein bereits entschiedenes Verfahren bezieht; das Institut dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und erfordert die Stellung vor der Entscheidung in der Sache. • Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG führt frühere Tätigkeit eines Richters in "derselben Sache" nur dann zum Ausschluss, wenn diese Tätigkeit sich auf dasselbe verfassungsgerichtliche Verfahren oder ein ihm unmittelbar zuvorgegangenes und sachlich zugeordnetes Verfahren bezieht; die Tatbestandsmerkmalsauslegung ist strikt verfahrensbezogen. • Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet regelmäßig keinen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und ist auch nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 19 BVerfGG zu begründen. • Die Entscheidung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem früheren Verfahren durch dieselben Richter reicht nicht aus, um Besorgnis der Befangenheit zu begründen; maßgeblich ist die verfahrensbezogene Identität der Sache. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats (mit Ausnahme der genannten Richterin) wurde verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Teil des Antrags, der sich auf das bereits entschiedene Verfahren bezog, verfristet und somit unzulässig war. Soweit sich der Antrag auf das anhängige Verfahren richtete, begründete die frühere Mitwirkung an der vorangegangenen, unanfechtbaren Entscheidung weder einen Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG noch die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG. Daher war eine Befangenheitsbefürchtung nicht substantiiert nachgewiesen, sodass die Richter nicht von der Entscheidung ausgeschlossen wurden. Aus diesen Gründen blieb das Ablehnungsgesuch insgesamt ohne Erfolg.