Beschluss
2 BvR 62/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Eine Verfassungsbeschwerde erledigt sich durch den Tod des Beschwerdeführers; Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
• Von weiteren Begründungen kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden • Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Verfassungsbeschwerde erledigt sich durch den Tod des Beschwerdeführers; Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. • Von weiteren Begründungen kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden. Mehrere Beschwerdeführer richteten Verfassungsbeschwerden und stellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Bundesverfassungsgericht prüfte diese Anträge. Eine der Beschwerdeführerinnen (Beschwerdeführerin zu 4.) verstarb am 26. Februar 2018. Die übrigen Verfassungsbeschwerden blieben in der Prüfung. Es ging insbesondere um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe und um die Annahme der Beschwerden zur Entscheidung. Es wurden keine inhaltlichen Entscheidungen zur Sache getroffen. Die Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme. • Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt; eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. • Auf eine ausführlichere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde der verstorbenen Beschwerdeführerin ist erledigt; eine Fortsetzung durch Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht. Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren enthält keine inhaltliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Rügen; die Entscheidung ergeht unanfechtbar.