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Beschluss

2 BvR 2380/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden ist möglich, wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. • Pkw. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die betroffene Person sich selbst nicht angemessen vertreten kann und dies unbedingt erforderlich erscheint. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein konkreter Hoheitsakt i.S. § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wird oder die Begründung nicht ansatzweise eine Verletzung grundrechtsgleichen Rechts darlegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzulässiger Verfassungsbeschwerde • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden ist möglich, wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. • Pkw. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die betroffene Person sich selbst nicht angemessen vertreten kann und dies unbedingt erforderlich erscheint. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein konkreter Hoheitsakt i.S. § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wird oder die Begründung nicht ansatzweise eine Verletzung grundrechtsgleichen Rechts darlegt. Die Beschwerdeführerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie machte geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein, nannte jedoch keinen konkret bezeichneten Hoheitsakt. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den für Verfassungsbeschwerden geltenden Maßstäben. Es stellte fest, dass das Verfahren am Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht, weshalb Prozesskostenhilfe nur in eng begrenzten Fällen gewährt wird. Weiter befand das Gericht, dass die Begründung der Beschwerde inhaltlich nicht erkennen lässt, dass ein Schutzbereich aus § 90 Abs. 1 BVerfGG betroffen wäre. Mangels Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakts und ohne nachvollziehbare Darlegung einer Rechtsverletzung hielt das Gericht die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Auf dieser Grundlage lehnte es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. • Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden kann entsprechend §§114 ff. ZPO bewilligt werden, wird aber wegen Kostenfreiheit des Verfahrens und fehlendem Anwaltszwang nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. • Bewilligungsmaßstab: Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn es unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. • Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss ein konkreter Hoheitsakt bezeichnet werden; dies fehlt hier. • Die Begründung muss nach §§ 23 Abs.1 Satz2 Halbsatz1, 92 BVerfGG zumindest ansatzweise eine Verletzung von Rechten i.S. des § 90 Abs.1 BVerfGG darlegen; dies ist nicht geschehen. • Mangels Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakts und fehlender substantiierter Begründung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil kein konkreter Hoheitsakt bezeichnet und keine nachvollziehbare Verletzung von Rechten i.S. des § 90 Abs.1 BVerfGG dargelegt wurde. Da das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht, ist Prozesskostenhilfe nur in eng begrenzten Fällen zu gewähren; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar und damit endgültig abweisend.