Beschluss
1 BvR 1316/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet sind oder nicht hinreichend bestimmbar sind.
• Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter verworfen werden.
• Eine Verfassungsbeschwerde kann wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen werden; über die Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen.
• Wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, wird ein gestellter Eilrechtsantrag gegenstandslos (§40 Abs.3 GOBVerfG).
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch unzulässig; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen • Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet sind oder nicht hinreichend bestimmbar sind. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter verworfen werden. • Eine Verfassungsbeschwerde kann wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen werden; über die Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen. • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, wird ein gestellter Eilrechtsantrag gegenstandslos (§40 Abs.3 GOBVerfG). Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen nicht näher bezeichnete Richter des Bundesverfassungsgerichts und erhob Verfassungsbeschwerde. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs machte nicht deutlich, gegen welche konkreten Richter sie sich richtet. Parallel bat der Beschwerdeführer um Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und der Verfassungsbeschwerde. Es stellte fest, dass die genauen Adressaten des Ablehnungsantrags nicht bestimmbar sind. Daraufhin entschied das Gericht über die Zulässigkeit und die Annahme der Beschwerde. Es erließ keine weitergehende Begründung der Verfassungsbeschwerde und behandelte den Eilantrag als gegenstandslos. • Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist; in solchen Fällen ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich. • Offensichtliche Unzulässigkeit liegt vor, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet oder nicht hinreichend bestimmbar sind, sodass nicht ermittelbar ist, welche Richter konkret gemeint sind. • Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; das Gericht verzichtet gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf nähere Ausführungen zur Begründung der Unzulässigkeit. • Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die abgelehnten Richter nicht namentlich oder hinreichend bestimmbar benannt waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen; das Bundesverfassungsgericht sah von einer weiteren Begründung gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ab. Infolgedessen ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos nach §40 Abs.3 GOBVerfG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.