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Beschluss

2 BvR 2354/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen wie eine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte: entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an Unvoreingenommenheit bestehen. • Frühere politische Betätigung mit persönlicher Überzeugung zu derselben Rechtsfrage kann die Besorgnis der Befangenheit auch in weiteren, thematisch gleichen Verfahren begründen. • Eine solche Besorgnis ist nicht nur verfahrensspezifisch zu betrachten, sondern kann generell für alle Verfahren gelten, die dieselbe Rechtsfrage (§ 217 StGB) betreffen.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen früherer politischer Position zur Strafbarkeit organisierter Suizidhilfe (§ 217 StGB) • Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen wie eine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte: entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an Unvoreingenommenheit bestehen. • Frühere politische Betätigung mit persönlicher Überzeugung zu derselben Rechtsfrage kann die Besorgnis der Befangenheit auch in weiteren, thematisch gleichen Verfahren begründen. • Eine solche Besorgnis ist nicht nur verfahrensspezifisch zu betrachten, sondern kann generell für alle Verfahren gelten, die dieselbe Rechtsfrage (§ 217 StGB) betreffen. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung). Richter M. hatte sich in früherer Funktion als Ministerpräsident des Saarlandes wiederholt öffentlich gegen aktive Sterbehilfe und für die Nichtverfügbarkeit des Lebens ausgesprochen. Er war 2006 federführend an einer Gesetzesinitiative beteiligt, die eine der heutigen Vorschrift weitgehend entsprechende Regelung zum Ziel hatte, und hatte diese Initiative auch verfassungsrechtlich begründet. In einem vorangegangenen Verfahren (2 BvR 651/16) erklärte der Senat die Ablehnung M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst seine Ablehnung. Die Verfahrensbeteiligten machten von der Möglichkeit, sich zur Selbstablehnung zu äußern, keinen Gebrauch. Der Senat hat über die Rechtmäßigkeit der Selbstablehnung von Amts wegen zu entscheiden. • Anwendbare Maßstäbe: Für die Selbstablehnung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. • Sachverhaltswürdigung: Die frühere, von persönlicher Überzeugung getragene politische Mitwirkung M. an einer Gesetzesinitiative gegen organisierte Suizidhilfe geht über bloße Mitwirkung an Gesetzgebung hinaus und zeigt eine enge Verbindung zu der hier zu prüfenden Norm (§ 217 StGB). • Folgen: Diese besonderen Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit auch in den weiteren Verfahren, weil die zu entscheidenden Fragen in hohem Maße wertungsabhängig sind und sich in allen gegen § 217 StGB gerichteten Verfahren gleichartig stellen. • Rechtsfolge gemäß BVerfGG: Richter M. ist nicht kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) ausgeschlossen, wohl aber ist seine Selbstablehnung nach § 19 BVerfGG begründet, sodass der Senat von Amts wegen die Selbstablehnung bestätigen muss. • Einheitliche Beurteilung: Da die Befangenheitsgründe themenbezogen und nicht ausschließlich mit der Person einzelner Beschwerdeführer verknüpft sind, erfordert dies eine einheitliche Behandlung der möglichen Befangenheit für alle Verfahren gegen § 217 StGB. Die Selbstablehnung des Richters M. wird für begründet erklärt. Zwar führt seine frühere politische Mitwirkung nicht zum gesetzlichen Ausschluss vom Richteramt nach § 18 BVerfGG, doch rechtfertigt sie aufgrund der engen thematischen Verbindung zur hier geprüften Norm die Besorgnis der Befangenheit. Weil die zu entscheidenden Fragen in den gegen § 217 StGB gerichteten Verfahren in hohem Maße wertungsabhängig sind und die frühere Position M. eine nachhaltige Voreingenommenheit nahelegt, darf er an den betreffenden Verfahren nicht mitwirken. Der Senat hat deshalb die von M. erklärte Selbstablehnung zu bestätigen, um die Wahrung der Unvoreingenommenheit des Gerichts sicherzustellen.