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Beschluss

2 BvR 1807/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen nach denselben Maßstäben wie seine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist, ob ein vernünftiger Beteiligter an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf. • Frühere politische Tätigkeit und öffentlich geäußerte Überzeugungen können bei stark wertungsabhängigen Fragen die Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn sie nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss nach § 18 BVerfGG führen. • Bei mehreren Verfahren mit derselben zentralen Rechtsfrage ist eine einheitliche Beurteilung der möglichen Befangenheit des am Verfahren beteiligten Richters geboten.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei früherer politischer Position zu § 217 StGB • Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen nach denselben Maßstäben wie seine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist, ob ein vernünftiger Beteiligter an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf. • Frühere politische Tätigkeit und öffentlich geäußerte Überzeugungen können bei stark wertungsabhängigen Fragen die Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn sie nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss nach § 18 BVerfGG führen. • Bei mehreren Verfahren mit derselben zentralen Rechtsfrage ist eine einheitliche Beurteilung der möglichen Befangenheit des am Verfahren beteiligten Richters geboten. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB (geschäf­tsmäßige Förderung der Selbsttötung). Richter M. hatte als früherer Ministerpräsident des Saarlandes wiederholt öffentlich gegen aktive Sterbehilfe und für die Nichtverfügbarkeit des Lebens Stellung genommen und war maßgeblich an einem früheren Gesetzentwurf beteiligt, der einer Regelung wie § 217 StGB entsprach. In einem anderen Verfahren (2 BvR 651/16) hatte der Senat bereits die Ablehnung M. für begründet erklärt. M. erklärte sich in den hier anhängigen Verfahren nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen. Die Verfahrensbeteiligten nutzten die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht. Der Senat prüfte, ob die Selbstablehnung zu bestätigen ist. • Anwendbare Normen und Maßstäbe: Für die Prüfung der Selbstablehnung gelten die gleichen Kriterien wie für die Ablehnung durch Beteiligte; maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 19 BVerfGG; Rechtsprechung des BVerfG). • Keine automatische Ausschlusswirkung des § 18 BVerfGG: Die frühere Mitwirkung an Gesetzgebung oder wissenschaftliche Äußerungen führen nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss des Richters, vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BVerfGG; somit bestand kein gesetzlicher Ausschluss nach § 18 BVerfGG. • Gewicht der früheren politischen Tätigkeit: Richter M.s wiederholte öffentliche Stellungnahmen und seine Initiatorenrolle bei einem übereinstimmenden Gesetzesvorhaben zeigen eine enge Verbindung zwischen seiner persönlichen Überzeugung und dem zu prüfenden Gesetzesgegenstand; dies kann bei stark wertungsprägenden Rechtsfragen die Besorgnis berechtigen, der Richter könne nicht voll unvoreingenommen entscheiden. • Begründung der Selbstablehnung: Die im früheren Beschluss dargelegten besonderen Umstände rechtfertigen nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein Zweifel an der Unvoreingenommenheit M.s in allen Verfahren zu § 217 StGB; daher ist eine einheitliche Beurteilung erforderlich. • Verfahrensstand: Die Selbstablehnung ist von Amts wegen zu entscheiden; die Verfahrensbeteiligten haben auf die Erklärung M.s nicht reagiert, was der Entscheidungserforderlichkeit nicht entgegensteht. Der Senat erklärt die Selbstablehnung des Richters M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Zwar führt seine frühere politische Tätigkeit und Beteiligung an Gesetzesinitiativen nicht kraft Gesetzes zu einem Ausschluss nach § 18 BVerfGG, jedoch rechtfertigen seine öffentlichen Stellungnahmen und die enge inhaltliche Verbindung zu § 217 StGB bei den stark wertungsabhängigen Rechtsfragen objektiv nachvollziehbare Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Da dieselben zentralen Rechtsfragen in den mehreren anhängigen Verfahren auftreten, ist eine einheitliche Entscheidung zur möglichen Befangenheit erforderlich. Folglich kann Richter M. in den Verfahren zu § 217 StGB nicht weiter mitwirken, um die Unparteilichkeit des Verfahrens zu wahren.