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Beschluss

2 BvR 1494/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung des Richters ist nach den für Ablehnungsfragen geltenden Maßstäben zu prüfen; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Beteiligter an Unvoreingenommenheit zweifeln kann. • Frühere politische Betätigung und öffentlich geäußerte, persönliche Überzeugungen zu derselben grundlegenden Rechtsfrage können die Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Ausschluss nach § 18 BVerfGG bewirken. • Bei mehreren Verfahren mit identischer zentraler Thematik (hier § 217 StGB) kann die Besorgnis der Befangenheit einheitlich beurteilt werden, soweit die frühere Stellungnahme des Richters die Entscheidung über alle Verfahren gleichermaßen beeinflussen könnte.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung eines Verfassungsrichters wegen früherer politischer Stellungnahme zu § 217 StGB • Die Selbstablehnung des Richters ist nach den für Ablehnungsfragen geltenden Maßstäben zu prüfen; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Beteiligter an Unvoreingenommenheit zweifeln kann. • Frühere politische Betätigung und öffentlich geäußerte, persönliche Überzeugungen zu derselben grundlegenden Rechtsfrage können die Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Ausschluss nach § 18 BVerfGG bewirken. • Bei mehreren Verfahren mit identischer zentraler Thematik (hier § 217 StGB) kann die Besorgnis der Befangenheit einheitlich beurteilt werden, soweit die frühere Stellungnahme des Richters die Entscheidung über alle Verfahren gleichermaßen beeinflussen könnte. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB. Richter M. hatte sich in früherer Funktion als Ministerpräsident wiederholt öffentlich gegen aktive Sterbehilfe und für die Nichtverfügbarkeit des Lebens ausgesprochen und 2006 federführend einen Gesetzentwurf des Bundesrates mitgetragen, der inhaltlich dem späteren § 217 nahekam. In einem früheren Verfahren (2 BvR 651/16) wurde die Ablehnung M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren selbst seine Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten machten von der Möglichkeit, zur Selbstablehnung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Es ging zentral um die Frage, ob M.s frühere politische und persönliche Positionierung seine Unvoreingenommenheit in den Verfahren gegen § 217 beeinträchtigt. • Anwendbare Maßstäbe: Für die Selbstablehnung gelten dieselben Kriterien wie für die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG-rechtlicher Kontext). • Feststellungen zu M.: Als früherer Ministerpräsident hatte M. öffentlich und wiederholt die Nichtverfügbarkeit des Lebens betont und aktiv einen gesetzgeberischen Vorstoß zur Sanktionierung geschäftsmäßiger Suizidhilfe vorangetrieben, dessen Begründung späteren Gesetzesinitiativen zugrunde lag. • Abgrenzung zu § 18 BVerfGG: Die frühere politische Tätigkeit führt nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss gemäß § 18 BVerfGG; Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren oder wissenschaftliche Meinungsäußerungen sind dort nicht als "Tätigkeit in derselben Sache" definiert, sodass kein automatischer Amtsverlust vorliegt. • Begründung der Besorgnis: Die enge inhaltliche Verbindung zwischen M.s früherer Position und dem hier zu entscheidenden Kernproblem (§ 217 StGB) schafft nachvollziehbar die Besorgnis, er könne wertungsabhängige Rechtsfragen nicht völlig offen und unbefangen beurteilen. • Rechtliche Konsequenz für mehrere Verfahren: Da dieselben zentralen, wertungsprägenden Rechtsfragen in allen Verfahren gegen § 217 auftreten und M.s frühere Stellungnahme diese Fragen unmittelbar betrifft, ist eine einheitliche Beurteilung der möglichen Befangenheit geboten; die Selbstablehnung ist daher in den betroffenen Verfahren begründet. Der Senat erklärt die Selbstablehnung des Richters M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Zwar begründet M.s frühere politische Betätigung nicht den gesetzlichen Ausschluss nach § 18 BVerfGG, doch rechtfertigt seine öffentliche und initiatorische Stellungnahme zur strafrechtlichen Regelung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bei vernünftiger Würdigung die Besorgnis mangelnder Unvoreingenommenheit. Diese Besorgnis ist nicht auf ein einzelnes Verfahren beschränkt, sondern betrifft alle Verfahren, die die Vereinbarkeit des § 217 StGB zum Gegenstand haben; daher ist die Selbstablehnung in den anhängigen Verfahren anzuerkennen. Folglich darf Richter M. an den betreffenden Entscheidungen nicht mitwirken, um die Wahrung der objektiven Verfahrensfairness sicherzustellen.