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Beschluss

1 BvR 1040/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ergeht eine mündliche Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag, begründet Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf die Durchführung dieser mündlichen Verhandlung. • Entscheidet das Gericht entgegen gesetzlicher Pflicht ohne mündliche Verhandlung, liegt ein Gehörsverstoß vor, der die Entscheidung aufheben kann. • Die bloße Annahme, ergänzender Vortrag sei unsubstantiiert oder verspätet, reicht nicht aus, um bei gesetzlich vorgeschriebener mündlicher Verhandlung den Ausschluss dieser Verhandlung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fehlende mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO verletzt rechtliches Gehör • Ergeht eine mündliche Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag, begründet Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf die Durchführung dieser mündlichen Verhandlung. • Entscheidet das Gericht entgegen gesetzlicher Pflicht ohne mündliche Verhandlung, liegt ein Gehörsverstoß vor, der die Entscheidung aufheben kann. • Die bloße Annahme, ergänzender Vortrag sei unsubstantiiert oder verspätet, reicht nicht aus, um bei gesetzlich vorgeschriebener mündlicher Verhandlung den Ausschluss dieser Verhandlung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführer wurden vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hatte das Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer gemäß § 495a Satz 2 ZPO die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hatten. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügte die unterbliebene mündliche Verhandlung mit einer Anhörungsrüge und erklärte, sie wolle in dieser weiter vortragen und eine Zeugin sistieren. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge zurück mit der Begründung, der schriftliche Vortrag sei berücksichtigt worden und ein ergänzender Vortrag wäre unsubstantiiert, beweisfremd oder verspätet gewesen. Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde, mit Rügen insbesondere wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör; wenn das Gesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht, umfasst dieses Recht auch die Durchführung dieser Verhandlung. • § 495a Satz 2 ZPO schreibt auf Antrag die mündliche Verhandlung vor; das Unterlassen dieser gesetzlich gebotenen Verhandlung stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. • Die mündliche Verhandlung kann prozess- und materielle Aspekte aufwerfen, zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen; deshalb kann bei Wegfall einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Entscheidung ergangen wäre. • Die bloße Behauptung, ergänzender Vortrag sei unsubstantiiert oder das Beweisangebot untauglich, rechtfertigt nicht die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen mündlichen Verhandlung. • Auch die Rückweisung auf mögliche Verspätungsgründe (z. B. § 296 Abs. 1 ZPO) wäre ohne rechtzeitige Belehrung der Partei über den Ausschluss des Vortrags selbst gehörswidrig. • Mangels weiterer prüfungsbedürftiger Grundrechtsverletzungen beschränkt sich die Entscheidung auf den festgestellten Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG. • Verfassungsrechtsweg und Verfahrensvorschriften: Die Verfassungsbeschwerde war zulässig und begründet insoweit, als die Beschwerdeführerin zu 1) betroffen war; die Beschwerde des zweiten Beschwerdeführers war unzulässig mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.02.2017 wird insoweit aufgehoben, als es die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen; der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2017 wird insoweit gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht erschöpft war. Dem Landes Nordrhein-Westfalen wird aufgegeben, der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Amtsgericht trotz gesetzlich vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO und trotz des Antrags der Partei den mündlichen Termin nicht durchgeführt hat, was einen nicht heilbaren Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt und die erfolgte Entscheidung beeinflusst haben kann.