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Beschluss

2 BvR 350/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen in einem Zulassungsverfahren dürfen nicht derart verschärft werden, dass der Zugang zu den eingerichteten Rechtsmitteln faktisch verwehrt wird. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen bereits vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher erscheint als dessen Misserfolg. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Entscheidung über eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Einheit oder Fortbildung des Rechts bedeutsam ist und in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt wird.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Überspannung der Darlegungsanforderungen bei Zulassung der Berufung • Die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen in einem Zulassungsverfahren dürfen nicht derart verschärft werden, dass der Zugang zu den eingerichteten Rechtsmitteln faktisch verwehrt wird. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen bereits vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher erscheint als dessen Misserfolg. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Entscheidung über eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Einheit oder Fortbildung des Rechts bedeutsam ist und in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt wird. Der Beschwerdeführer, Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, begehrte ab 1.1.2014 einen höheren Familienzuschlag für sein drittes Kind. Er stützte seinen Anspruch auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus 1998, wonach bei der Berechnung ein 20%-Zuschlag auf den Regelsatz zur Abgeltung einmaliger sozialhilferechtlicher Leistungen zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht wies den Zahlungsantrag im Teilurteil ab und berücksichtigte nur gesetzlich bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen; die Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit ließ es vorläufig offen. Der Beschwerdeführer beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Begründung, der 20%-Zuschlag sei wieder anzuwenden und Gerichte beantworteten die Frage uneinheitlich. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab und führte aus, die Darlegungen genügten nicht, weder zu ernstlichen Zweifeln an der Entscheidung noch zu grundsätzlicher Bedeutung. • Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG schützt nicht die Einrichtung eines bestimmten Rechtszugs, wohl aber den ungehinderten Zugang zu den eingerichteten Instanzen; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen dürfen nicht überspannt werden. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind bereits dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; das Zulassungsverfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen. • Der Beschwerdeführer hat den tragenden Rechtssatz des Teilurteils — Nichtanwendung des 20%-Zuschlags — mit schlüssigen Argumenten angegriffen, indem er darlegte, dass die Vollstreckungsanordnung den Zuschlag gerade zur Abgeltung einmaliger Leistungen vorsieht und dass neuere sozialrechtliche Leistungen deren Berücksichtigung wieder erforderlich machen können. • Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausführungen wurden durch eine gleichgerichtete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt; damit liegen schlüssige Gründe für ernstliche Zweifel vor. • Die Frage, ob der 20%-Zuschlag bei Berücksichtigung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (wieder) anzuwenden ist, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da sie die Alimentation kinderreicher Beamter betrifft und in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt ist. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt, indem es behauptete, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, ohne die vorgebrachten schlüssigen Argumente zu widerlegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.01.2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Rückverweisung dient der erneuten Prüfung der Zulassungsfrage unter verfassungskonformer Beachtung der Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen und der in den Entscheidungsgründen dargelegten Aspekte zur Anwendung des 20%-Zuschlags.