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Beschluss

2 BvR 2767/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Rechtschutzbedürfnis nachträglich entfällt. • Die Auslagen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erstatten, wenn die öffentliche Gewalt die beanstandete Maßnahme von sich aus beseitigt. • Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bietet.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Eilverfahrens; Auslagenerstattung bei nachträglicher Erledigung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Rechtschutzbedürfnis nachträglich entfällt. • Die Auslagen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erstatten, wenn die öffentliche Gewalt die beanstandete Maßnahme von sich aus beseitigt. • Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bietet. Die Beschwerdeführerin, albanische Staatsangehörige, beantragte im August 2017 Asyl in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote trotz schwerer Krankheit der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht wies Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; später erklärte sie das Eilverfahren für erledigt. Das Bundesamt setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aus. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem Prozesskostenhilfe für beide Verfahren. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 93a Abs.2 BVerfGG gegeben war. • Das Rechtschutzbedürfnis für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entfallen, weil das Bundesamt mit Bescheid vom 27.03.2018 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt hat. • Nach § 34a Abs.3 BVerfGG ist die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen; die Behörde hat durch ihre Aussetzungsentscheidung die Erledigung herbeigeführt und damit ein eigenes Anerkennen des Begehrens angezeigt. • Vor diesem Hintergrund ist es billig, die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt die Sachlage für weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren gehalten hat. • Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt daraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bot. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren erfolgte nach § 37 Abs.2 Satz2 RVG i.V.m. § 14 Abs.1 RVG. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde eingestellt; die Beschwerdeführerin erhält von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für dieses Eilverfahren, da die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes die Erledigung herbeigeführt und damit Billigkeit für eine Kostenauflegung begründet hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde abgelehnt, weil die Verfolgung keinen hinreichenden Erfolgsaussicht mehr hatte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an Erfolgsaussicht. Die Gegenstandswerte wurden für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € und für das Eilverfahren auf 5.000 € festgesetzt.