Beschluss
1 BvR 1935/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor.
• Zur Begründung wird auf den Beschluss in 1 BvR 1884/17 verwiesen; eine weitere Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wird unterlassen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels aufklärungsbedürftiger Grundrechtsverletzung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor. • Zur Begründung wird auf den Beschluss in 1 BvR 1884/17 verwiesen; eine weitere Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wird unterlassen. Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Verletzungen gegen Entscheidungen der Justiz und erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Streitgegenstand war die behauptete Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG). Die vorinstanzlichen Entscheidungen wurden vom Beschwerdeführer angegriffen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde vorliegen. Es entschied, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur weiteren Begründung verwies das Gericht auf einen gleichzeitigen Beschluss in einem verwandten Verfahren. Eine ausführliche Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wurde nicht gegeben. • Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es liegen keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung vor. • Insbesondere ist keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG erkennbar. • Das Bundesverfassungsgericht verweist in formeller Hinsicht auf den Beschluss in 1 BvR 1884/17 vom selben Tag zur weiteren Sach- und Rechtslage. • Auf eine weitergehende Begründung gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wird verzichtet, da die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Die Entscheidung ist unanfechtbar und beendet das Rechtsmittelverlangen des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erfolgte keine substanzielle Prüfung zugunsten des Beschwerdeführers, da das Gericht keine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung, insbesondere des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG), feststellte. Zur näheren Begründung verwies das Bundesverfassungsgericht auf einen gleichzeitigen Beschluss (1 BvR 1884/17) und verzichtete auf eine ausführliche Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar, womit das Verfahren für den Beschwerdeführer abschließend beendet ist.