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Beschluss

1 BvR 1883/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. • Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen; im Übrigen wird von einer ausführlichen Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Zusatzrenten • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. • Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen; im Übrigen wird von einer ausführlichen Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen. Beschwerdeführer richteten eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen fachgerichtlicher Instanzen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem System von Zusatzrenten bei einer Zusatzversorgungskasse. Streitgegenstand war die Frage, ob die verfahrensrechtliche und materielle Ausgestaltung der Zusatzrentenregelungen die grundrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere Verstöße gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die beklagte Zusatzversorgungskasse und die fachgerichtlichen Entscheidungen hatten die strittigen Vorgaben angewandt; diese wurden als inhaltsgleich mit denen im Parallelverfahren 1 BvR 1884/17 beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Verfassungsbeschwerde und bezog sich in wesentlichen Erwägungen auf das erwähnte Parallelverfahren. Es nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und verzichtete auf eine ausführliche Begründung gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten für eine grundrechtsrelevante Rechtsverletzung. • Die entscheidungserheblichen Regelungen im System der Zusatzrenten der beklagten Zusatzversorgungskasse entsprechen im Wesentlichen den inhaltlich gleichen Vorgaben, die bereits im Parallelverfahren 1 BvR 1884/17 geprüft wurden. • Wesentliche Erwägungen zu vergleichbaren Rechtsfragen sind in dem Beschluss zu 1 BvR 1884/17 enthalten; deswegen wird auf dessen Begründung verwiesen. • Eine weitergehende Begründung durch das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Verfahren wird mit Verweis auf §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen, da die Annahmegrundlagen nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht folgte der Einschätzung der Fachgerichte, dass kein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vorliegt. Zur Begründung wird auf die wesentlichen Erwägungen im Beschluss 1 BvR 1884/17 verwiesen, da die Regelungen der beklagten Zusatzversorgungskasse in den relevanten Punkten inhaltsgleich sind. Eine ausführliche Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG wurde nicht erteilt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.