Beschluss
1 BvR 1866/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
• Aus den Darlegungen ergibt sich keine Verletzung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Grundrechtsverletzung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Aus den Darlegungen ergibt sich keine Verletzung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG. Beschwerdeführer richteten Verfassungsbeschwerde gegen vorangegangene Entscheidungen staatlicher Gerichte. Die Kläger rügen eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung der Gleichberechtigung von Frauen. Es geht um die Überprüfung der rechtlichen Entscheidungen der unteren Instanzen durch das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht prüfte, ob die vorgebrachten Darlegungen eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung begründen. Weitere Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Streitgegenständen sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Es handelt sich um ein Nichtannahmeverfahren ohne umfassende Begründung. Der Beschluss verweist ergänzend auf ein gleichlautendes Verfahren desselben Tages. • Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es liegen keine darlegten Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte vor. • Ein effektiver Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, weil die vorgebrachten Darstellungen nicht ausreichend substantiiert sind, um einen Prüfungsbedarf des Bundesverfassungsgerichts zu begründen. • Auch das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist anhand der vorgelegten Gründe nicht erkennbar verletzt. • Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom gleichen Tag; eine weitergehende Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt. • Der Beschluss ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Nichtannahmeinstanz. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch des Gleichberechtigungsgebots (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) in den angegriffenen Entscheidungen. Mangels hinreichender Darlegungen besteht kein Prüfungsbedarf; daher erfolgt keine inhaltliche Beschäftigung. Zur ergänzenden Begründung wird auf einen gleichlautenden Beschluss desselben Tages verwiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.