Beschluss
1 BvR 162/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
• Zur Begründung wird auf den gleichentägigen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsverletzung des effektiven Rechtsschutzes • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Zur Begründung wird auf den gleichentägigen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen vorherige Gerichtsentscheidungen. Er rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Es bezog sich bei der rechtlichen Bewertung auf einen weiteren Beschluss desselben Tages (1 BvR 1884/17). Es wurde entschieden, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine weitergehende Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; es fehlt an einer darlegbaren Grundrechtsverletzung. • Die verfassungsgerichtliche Prüfung genügte zur Feststellung, dass keine Grundrechtsrelevanz vorliegt, weshalb die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. • Zur inhaltlichen Ausführung wird auf den gleichzeitigen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen, der die maßgeblichen Erwägungen enthält. • Von einer ausführlicheren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde abgesehen, da die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer hat damit keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) festgestellt. Eine ausführliche Begründung wurde nicht erteilt, stattdessen wird auf den gleichnamigen Beschluss 1 BvR 1884/17 vom selben Tag verwiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.