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Beschluss

1 BvR 2420/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige anzuhören, die Beteiligten können dem Sachverständigen Fragen vorlegen. • Gerichte sind in der Regel verpflichtet, Anträgen auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger zu entsprechen, können diese aber bei Verspätung oder Rechtsmissbrauch ablehnen. • Es verletzt das rechtliche Gehör, wenn ein Gericht einen Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens völlig übergeht oder ihn allein deshalb zurückweist, weil das Gutachten dem Gericht überzeugend erscheint. • Fachgerichte dürfen Beteiligte vorrangig auf die schriftliche Darlegung von Fragen und Einwendungen verweisen; eine mündliche Befragung ist nur geboten, wenn sie einen zusätzlichen, nicht bloß wiederholenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behauptete Grundrechtverletzung nicht substanziiert darlegt und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Anhörung gerichtlicher Sachverständiger • Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige anzuhören, die Beteiligten können dem Sachverständigen Fragen vorlegen. • Gerichte sind in der Regel verpflichtet, Anträgen auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger zu entsprechen, können diese aber bei Verspätung oder Rechtsmissbrauch ablehnen. • Es verletzt das rechtliche Gehör, wenn ein Gericht einen Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens völlig übergeht oder ihn allein deshalb zurückweist, weil das Gutachten dem Gericht überzeugend erscheint. • Fachgerichte dürfen Beteiligte vorrangig auf die schriftliche Darlegung von Fragen und Einwendungen verweisen; eine mündliche Befragung ist nur geboten, wenn sie einen zusätzlichen, nicht bloß wiederholenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behauptete Grundrechtverletzung nicht substanziiert darlegt und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung aufzeigt. Der Beschwerdeführer begehrt Feststellung einer Berufskrankheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Er rügt Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör, weil das Landessozialgericht mehreren Beweisanträgen nicht stattgegeben habe und das Bundessozialgericht dies nicht korrigiert haben soll. Kern seiner Rügen ist, dass er die mündliche Anhörung gerichtlicher Sachverständiger beansprucht habe, um Fragen und Einwendungen vorzutragen. Zwischenzeitlich waren weitere Ermittlungen erfolgt und die Sache war zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf mündliche Befragung erneut erst am Tag der mündlichen Verhandlung vor. Eine Ladung der Sachverständigen war danach nicht mehr möglich, ohne die Verhandlung zu vertagen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte nur die Verfassungsmäßigkeit der Verfahrenserledigung bezogen auf das Gehörsrecht. • Rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger; Beteiligte dürfen dem Sachverständigen Fragen vorlegen (§ 402 i.V.m. § 397 Abs.1 ZPO, § 118 Abs.1, § 153 Abs.1 SGG). • Bundesgerichtshof und Bundessozialgericht leiten daraus eine Pflicht der Gerichte ab, Anträgen auf mündliche Befragung stattzugeben; diese Pflicht ist aber nicht absolut und kann durch Verspätung oder Rechtsmissbrauch begrenzt werden. • Art. 103 Abs.1 GG verlangt nicht ausnahmslos die mündliche Anhörung; Schriftliche Vorbringenspflichten und die Möglichkeit, Sachverständige schriftlich zu konfrontieren, sind verfassungsrechtlich zulässig. • Fachgerichte dürfen vorrangig die schriftliche Darlegung von Fragen verlangen; eine mündliche Befragung ist nur erforderlich, wenn sie über die Wiederholung schriftlicher Ausführungen hinaus einen Mehrwert bietet. • Die Beschwerde war unzulässig, weil der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegte und nicht hinreichend begründete, weshalb die Anträge nicht verspätet oder unzulässig gewesen seien. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Rüge des Verletztenrechts auf rechtliches Gehör für nicht hinreichend substantiiert; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, dass die Fachgerichte den Anspruch auf mündliche Anhörung der Sachverständigen verfassungswidrig verletzt hätten. Ferner war sein Antrag im konkreten Ablauf verspätet, weil er die Fragen erst am Tag der Verhandlung erneut vortrug, so dass eine Ladung der Sachverständigen nicht mehr möglich war, ohne die Verhandlung zu vertagen. Damit fehlt es an der erforderlichen Schlüssigkeit für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde, weshalb das Verfahren nicht in der Sache entschieden wurde.