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Beschluss

1 BvR 393/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde eines bestellten Verfahrensbeistands gegen die Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein Verfahrensbeistand darf ausnahmsweise in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung fremder Rechte erheben, wenn er im fachgerichtlichen Kinderschutzverfahren bestellt war. • Der Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft gilt nur, soweit ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht; die Eignung ist nach dem Kindeswohl zu beurteilen. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, dass durch die angegriffene Entscheidung Grundrechte des betroffenen Kindes verletzt sein könnten (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Amtsvormundbestellung • Die Verfassungsbeschwerde eines bestellten Verfahrensbeistands gegen die Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein Verfahrensbeistand darf ausnahmsweise in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung fremder Rechte erheben, wenn er im fachgerichtlichen Kinderschutzverfahren bestellt war. • Der Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft gilt nur, soweit ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht; die Eignung ist nach dem Kindeswohl zu beurteilen. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, dass durch die angegriffene Entscheidung Grundrechte des betroffenen Kindes verletzt sein könnten (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG). Der als Verfahrensbeistand bestellte Beschwerdeführer wandte sich gegen die Entscheidung, das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen, nachdem das Sorgerecht entzogen worden war. Er behauptete, ein ehrenamtlicher Einzelvormund stehe zur Verfügung und sei dem Jugendamt vorzuziehen, weil er seine Bereitschaft zur Übernahme der Vormundschaft und zur Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt erklärt habe. Der Beschwerdeführer trug vor, die Amtsvormundschaft verletze die Grundrechte des Kindes, weil der Amtsvormund das Kind nicht aus dem Haushalt der als nicht erziehungsgeeignet angesehenen Mutter herausgenommen habe. Das Oberlandesgericht hatte die Ablehnung eines geeigneten Einzelvormunds mit dem Verweis auf die ablehnende Haltung von Mutter und Kind begründet. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden müsse. • Zulässigkeit: Als bestellter Verfahrensbeistand ist der Beschwerdeführer befugt, ausnahmsweise in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung fremder Rechte zu erheben. • Betroffenheit von Grundrechten: Das Kind hat nach Art.2 Abs.1, Abs.2 S.1 i.V.m. Art.6 Abs.2 S.2 GG einen Anspruch auf staatlichen Schutz bei Gefährdung des Kindeswohls; dieser verpflichtet den Staat, bei notwendiger Trennung von den Eltern einen geeigneten Vormund zu bestellen. • Auslegung der Gesetzeslage: § 1791b Abs.1 S.1 BGB begründet einen Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft nur, wenn ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht; Eignung ist am Kindeswohl zu messen und schützt vor Bestellung ungeeigneter Vormünder (§ 1779 Abs.2 S.1 BGB). • Substantiierungserfordernis: Nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde konkret und rechtsargumentativ darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint; hierin versagt die Beschwerdebegründung. • Prüfung des Einzelfalls: Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ungeeignet sei, weil Mutter und Kind ihn als ehrenamtlichen Vormund ablehnten und dies eine nachhaltige Beeinträchtigung der Vormundschaft erwarten lasse; die Rüge der konkreten Ausübung der Amtsvormundschaft (Belassen im Haushalt) war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und konnte verfassungsgerichtlich nicht überprüft werden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund Grundrechte des betroffenen Kindes verletzt wurden. Insbesondere hat der Tatrichter plausibel dargelegt, dass ein Vorrang ehrenamtlicher Einzelvormundschaft nur bei Eignung greift und die Ablehnung des Beschwerdeführers durch Mutter und Kind die Eignung infrage stellt. Zudem war die konkrete Ausübung der Amtsvormundschaft, insbesondere das Verbleiben des Kindes im mütterlichen Haushalt, nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und daher nicht zu überprüfen. Insgesamt fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer möglicher Grundrechtsverletzung, sodass die Nichtannahmeentscheidung Bestand hat.