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Beschluss

2 BvR 492/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung einer Beistandschaft nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer unzumutbar wäre. • Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Zulassung als Beistand nach § 22 Abs.1 S.4 BVerfGG • Die Zulassung einer Beistandschaft nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer unzumutbar wäre. • Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht die Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht prüfte, ob eine Zulassung sachdienlich und notwendig sei. Es ließ offen, welche konkreten Verfassungsgrundrechte betroffen sind, fokussierte aber auf die Zumutbarkeit der Vertretung durch zugelassene Vertreter. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, weshalb ein Rechtsanwalt oder ein Hochschullehrer des Rechts keine zumutbare Vertretung darstellen würde. Mangels Darlegung der subjektiven Notwendigkeit wurde der Zulassungsantrag abgelehnt. Daraufhin wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. • Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die Rechtsprechung verlangt für eine Zulassung die Darlegung, warum eine Vertretung durch einen zugelassenen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule unzumutbar wäre. • Da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe für die subjektive Notwendigkeit vorgetragen hat, war die Zulassung nicht geboten. • Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine ausführlichere Begründung verzichten, wenn die Entscheidung bereits aus den vorgetragenen Gründen tragfähig ist. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Beistand wurde abgelehnt, weil sie nicht darlegte, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer unzumutbar wäre. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ergab sich auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.