Nichtannahmebeschluss
2 BvR 415/18, 2 BvR 420/18, 2 BvR 442/18, 2 BvR 443/18, 2 BvR 452/18, 2 BvR 453/18, 2 BvR 507/18, 2 BvR 508/18, 2 BvR 517/18, 2 BvR 518/18, 2 BvR 527/18, 2 BvR 528/18, 2 BvR 545/18, 2 BvR 546/18, 2 BvR 580/18, 2 BvR 581/18, 2 BvR 590/18, 2 BvR 591/18, 2 BvR 600/18, 2 BvR 623/18, 2 BvR 624/18
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180412.2bvr041518
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). 2 Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.