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Beschluss

1 BvR 790/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der gleiche verfassungsrechtliche Gegenstand bereits in einem Leitverfahren entschieden worden ist. • Eine Leitentscheidung mit Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesregelung entfaltet Gesetzeskraft und kann weiteres Rechtsschutzbedürfnis ausschließen. • Erstattung notwendiger Auslagen kann ausgeschlossen sein, wenn die Beschwerdeführer erkennbar hätten abwarten können, weil ein gleich gelagertes Leitverfahren anhängig war, insbesondere bei identischer oder eng verflochtener Beteiligtenstruktur.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme einer Wiederholungsbeschwerde nach Leitentscheidungswirkung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der gleiche verfassungsrechtliche Gegenstand bereits in einem Leitverfahren entschieden worden ist. • Eine Leitentscheidung mit Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesregelung entfaltet Gesetzeskraft und kann weiteres Rechtsschutzbedürfnis ausschließen. • Erstattung notwendiger Auslagen kann ausgeschlossen sein, wenn die Beschwerdeführer erkennbar hätten abwarten können, weil ein gleich gelagertes Leitverfahren anhängig war, insbesondere bei identischer oder eng verflochtener Beteiligtenstruktur. Betreiberinnen von Kernkraftwerksgesellschaften richten eine Verfassungsbeschwerde gegen Teile der 13. AtG-Novelle vom 31. Juli 2011, mit der der Atomausstieg beschleunigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind mehrheitlich verbunden mit der PreussenElektra/E.ON-Struktur; bei der einen Gesellschaft sind Vattenfall-Anteile beteiligt. Sie rügen insbesondere Eingriffe in Eigentumsrechte und fehlende Ausgleichsregelungen. Ein früheres Leitverfahren (1 BvR 2821/11 u. a.) betraf dieselben Regelungen und hatte bereits teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG festgestellt. Die Vorträge der Beschwerdeführerinnen waren im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen im Leitverfahren. Die Beschwerdeführerinnen beantragen zudem Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. • Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil das Bundesverfassungsgericht den identischen oder im Wesentlichen gleichen Gegenstand bereits im Leitverfahren entschieden hat (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Die Leitentscheidung vom 6. Dezember 2016 hat Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle insoweit für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als das Gesetz keine im Wesentlichen vollständige Verstromung sicherstellt oder keinen angemessenen Ausgleich gewährt; insoweit besteht Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). • Mangels neuer verfassungsrechtlicher Fragen, die über die im Leitverfahren geprüften Einwände hinausgehen, fehlt den Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Bedürfnis für eine weitere Entscheidung; gleichgelagerte Vorträge und enge Beteiligungsverhältnisse machen eine eigene Entscheidung entbehrlich. • Zur Auslagenerstattung: Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Erstattung kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerdeführerinnen erkennbar abwarten konnten, weil ein Leitverfahren mit im Wesentlichen gleichem Vortrag anhängig war. Öffentliches Interesse verbietet Kostentragungen für unnötige Beschwerden. • Zusammenfassend fehlt es an neuen rechtlichen Gesichtspunkten und an Gründen, die eine Ausnahme von der Grundregel ausschließen, dass Leitentscheidungen weitere gleichgerichtete Beschwerden ersparen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klägerinnen erhalten keine Erstattung der notwendigen Auslagen. Begründung: Das Bundesverfassungsgericht hat denselben Gegenstand bereits im Leitverfahren geprüft und teilweise für verfassungswidrig erklärt, sodass kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis für ein zweites Verfahren besteht; aufgrund der engen Verflechtungen und im Wesentlichen identischen Vorträge hätten die Beschwerdeführerinnen abwarten können, weshalb aus Billigkeitsgründen die Kosten nicht erstattet werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.