Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
1 BvR 2844/17
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom
VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.1bvr284417
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen. Gründe 1 Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4). 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.