Beschluss
2 BvR 2126/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet wird (§ 93 Abs.1, § 92 BVerfGG).
• Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder deren vollständige Wiedergabe in der Beschwerde.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn der Vertreter trotz erkennbarem Hinweis auf verzögerte Beförderung des Einlieferungsbelegs nicht die zur Fristwahrung gebotene Sorgfalt walten ließ.
• Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde macht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht fristgerechter Begründung und abgelehnter Wiedereinsetzung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet wird (§ 93 Abs.1, § 92 BVerfGG). • Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder deren vollständige Wiedergabe in der Beschwerde. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn der Vertreter trotz erkennbarem Hinweis auf verzögerte Beförderung des Einlieferungsbelegs nicht die zur Fristwahrung gebotene Sorgfalt walten ließ. • Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde macht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos. Die Antragstellerin erhielt 2010 durch Zuschlag Eigentum an einem Grundstück. Der Schuldner legte Beschwerde gegen den Zuschlag ein; das Landgericht Potsdam hob den Zuschlag 2014 auf und versagte ihn. Die Antragstellerin erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde mit Fristbeginn nach Zustellung des Landgerichtsbeschlusses vom 17.07.2017; die Monatsfrist zur Begründung endete am 21.08.2017. Per Fax wurde eine Beschwerdeschrift ohne Anlagen fristgerecht eingereicht; die originalen Anlagen und angegriffenen Entscheidungen gingen erst am 23.08.2017 beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung, weil ihr Anwalt die Unterlagen am 19.08.2017 eingeworfen habe; auf dem Einlieferungsbeleg stand jedoch, die Versandschlusszeit sei überschritten gewesen. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt; die Beschwerde ist unzulässig wegen Versäumnis der fristgerechten Begründung (§ 93 Abs.1 BVerfGG i.V.m. § 92, § 23 Abs.1 BVerfGG). • Die fristgerechte Begründung verlangt die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder deren hinreichende Wiedergabe, damit eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. Die Faxeinreichung ohne Anlagen erfüllte diese Anforderungen nicht. • Das Vorbringen in der später eingereichten Begründung gab nicht den wesentlichen Inhalt der landgerichtlichen Erwägungen wieder; insbesondere wurden zentrale Ausführungen zur Aufhebbarkeit des Zuschlags und zur Prüfung der Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts nicht substantiiert dargelegt. • Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil der Bevollmächtigte den auf dem Einlieferungsbeleg abgedruckten Hinweis "Versandschlusszeit überschritten" nicht beachtete und damit die gebotene Prozessordnungssorgfalt verletzte; sein Verschulden ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (§ 93 Abs.2 BVerfGG). • Mangels ausreichender Begründung konnte das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen oder grundsätzliche Bedeutung bestand, sodass auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und des rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden konnte. • Wegen der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs.3 GOBVerfG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht fristgerecht hinreichend begründet wurde (§ 93 Abs.1 BVerfGG i.V.m. § 92, § 23 Abs.1 BVerfGG) und der Wiedereinsetzungsantrag des Bevollmächtigten unzulänglich ist. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte auf dem Einlieferungsbeleg den Hinweis über die Überschreitung der Versandschlusszeit zur Kenntnis nehmen müssen; das Unterlassen dieser Prüfung stellt ein Verschulden dar, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin sind damit erfolglos geblieben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich infolgedessen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.