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Beschluss

2 BvR 108/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründet nicht automatisch ein Auslieferungshindernis für Deutschland. • Ein in einem anderen Mitgliedstaat gewährter subsidiärer Schutz ist kein unmittelbar bindender Grund für deutsche Behörden, stellt aber ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Auslieferung möglicherweise unzulässig sein könnte. • Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates über Nichtverhängung der Todesstrafe und menschenrechtskonforme Haftbedingungen können Bedenken gegen eine Auslieferung ausräumen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn notwendige Unterlagen zur Überprüfung der angegriffenen Entscheidung nicht vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Subsidiärer Schutz in anderem Mitgliedstaat: kein automatisches Auslieferungshindernis • Die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründet nicht automatisch ein Auslieferungshindernis für Deutschland. • Ein in einem anderen Mitgliedstaat gewährter subsidiärer Schutz ist kein unmittelbar bindender Grund für deutsche Behörden, stellt aber ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Auslieferung möglicherweise unzulässig sein könnte. • Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates über Nichtverhängung der Todesstrafe und menschenrechtskonforme Haftbedingungen können Bedenken gegen eine Auslieferung ausräumen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn notwendige Unterlagen zur Überprüfung der angegriffenen Entscheidung nicht vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger, der 2014 nach Belgien floh und dort subsidiären Schutz erhielt. Nach seiner Einreise nach Deutschland wurde er 2017 aufgrund eines Haftbefehls aus Weißrussland vorläufig festgenommen; das Auslieferungsersuchen betrifft den Verdacht des Mordes. Das OLG Koblenz ordnete Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung für zulässig, obwohl der Beschwerdeführer auf seinen in Belgien erlangten Schutzstatus verwies und Asyl in Deutschland beantragte. Er beantragte die Aussetzung des Auslieferungsverfahrens, hilfsweise die Vorlage an den EuGH und berief sich darauf, dass die belgische Entscheidung bindend sei. Das OLG hielt die belgische Entscheidung nicht für bindend, verwies aber auf völkerrechtliche Zusicherungen Weißrusslands zur Nichtanwendung der Todesstrafe und zu menschenrechtskonformen Haftbedingungen, die Bedenken ausräumten. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen insbesondere des Freiheitsgrundrechts und fehlende Tatverdachtsprüfung; er legte aber nicht die vollständigen belgischen Asylakten bzw. die Auslieferungsunterlagen vor. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt; notwendige Unterlagen (Zusicherungen, Auslieferungsunterlagen, Asylakten) wurden nicht vorgelegt. • Die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat bindet deutsche Stellen nicht unmittelbar, kann aber ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass eine Auslieferung unzulässig sein könnte. • Das OLG durfte die vorgelegten völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen des ersuchenden Staates (Nichtverhängung der Todesstrafe, menschenrechtskonforme Haftbedingungen, Besuchsrechte deutscher Konsularbeamter) als geeignet ansehen, Bedenken nach § 8 IRG / § 73 IRG sowie nach § 4 AsylG auszuräumen. • Vor dem Hintergrund der vorgelegten Zusicherungen und der Auskunft des Bundesamts für Justiz, wonach es bisher keine Probleme bei der Einhaltung solcher Zusagen gab, war die Auslegung und Entscheidung des OLG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Mangels Vorlage der für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung erforderlichen Unterlagen ist die Beschwerde unzulässig; eine inhaltliche Prüfung entfiel. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz die Auslieferung für zulässig erklärt hat, war dies auf der Grundlage der vorliegenden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen des ersuchenden Staates mit Blick auf die Vermeidung der Todesstrafe und menschenrechtskonforme Haftbedingungen vertretbar. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch Belgien bindet Deutschland nicht unmittelbar, kann aber ein Indiz für die Unzulässigkeit einer Auslieferung sein; konkrete Auslieferungshindernisse sind hier vor dem Hintergrund der Zusicherungen nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.