Beschluss
1 BvR 2865/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung nicht eingehalten wird (§ 93 Abs.1 BVerfGG).
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei glaubhaft gemachten Gründen möglich; das bloße Verweisen auf ein Merkblatt über internationale Rechtsbehelfe reicht dazu nicht aus.
• Hinweise in Merkblättern, die auf die Erschöpfung des Rechtswegs verweisen, sind nicht dahin zu verstehen, dass der Gang zu internationalen Gerichten die Inanspruchnahme deutscher Fachgerichte ersetzt.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung nicht eingehalten wird (§ 93 Abs.1 BVerfGG). • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei glaubhaft gemachten Gründen möglich; das bloße Verweisen auf ein Merkblatt über internationale Rechtsbehelfe reicht dazu nicht aus. • Hinweise in Merkblättern, die auf die Erschöpfung des Rechtswegs verweisen, sind nicht dahin zu verstehen, dass der Gang zu internationalen Gerichten die Inanspruchnahme deutscher Fachgerichte ersetzt. Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung nach § 93 Abs.1 BVerfGG eingereicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stützte sich auf Hinweise eines Merkblatts, wonach der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe daher die Frist nicht erkannt oder sei fehlgeleitet worden. Das Bundesverfassungsgericht prüfte ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung nicht eingehalten wurde (§ 93 Abs.1 Satz 1 BVerfGG). • Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht glaubhaft gemacht worden; der Vortrag des Beschwerdeführers genügt nicht, die Fristversäumnis zu rechtfertigen (§ 93 Abs.2 BVerfGG). • Das Merkblatt, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, erläutert die Erschöpfung des Rechtswegs in Bezug auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit; internationale Gerichte sind damit nicht gemeint und können die Nutzung der deutschen Rechtswege nicht ersetzen. • Es erscheint zumutbar, fachlichen Rat einzuholen; allein die Orientierung an einem Merkblatt begründet keine Unzumutbarkeit, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. • Auf weitergehende Ausführungen wird gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung nicht eingehalten und die für eine Wiedereinsetzung erforderlichen glaubhaften Gründe nicht dargelegt wurden. Die Berufung auf ein Merkblatt hinsichtlich internationaler Rechtsbehelfe rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, da dieses Merkblatt die Erschöpfung des Rechtswegs im Verhältnis zu deutschen Fachgerichten und nicht internationalen Instanzen behandelt. Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, fachlichen Rat einzuholen; das Vorbringen genügte daher nicht zur Entschuldigung des Fristversäumnisses. Die Entscheidung ist unanfechtbar.