Beschluss
1 BvR 606/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI kann gegen den Empfänger einer einmaligen Rentenzahlung gerichtet werden; die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht blieb offen.
• Der Beschwerdeführer muss in der Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen und warum einfache Rechtsbehelfe nicht ausreichend sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt. • Ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI kann gegen den Empfänger einer einmaligen Rentenzahlung gerichtet werden; die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht blieb offen. • Der Beschwerdeführer muss in der Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen und warum einfache Rechtsbehelfe nicht ausreichend sind. Der Kläger betreibt Bestattungshäuser und war zivilrechtlicher Anspruchsinhaber gegen einen verstorbenen Rentenberechtigten. Die Rentenversicherung zahlte einen Sterbequartalsvorschuss, der sich im Nachhinein als zu viel herausstellte. Die Tochter des Verstorbenen überwies aus dem Bankguthaben des Verstorbenen den ausstehenden Rechnungsbetrag an den Kläger; daraufhin machte der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI gegen den Kläger geltend. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger zunächst recht, das Bundessozialgericht hingegen wies seine Klage ab und bejahte die Erstattungsmöglichkeit gegen den Empfänger. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche Verletzungen (Art. 14, Art. 3 GG) und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. • Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist: Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG). Er hat nicht hinreichend aufgezeigt, inwieweit der zivilrechtliche Zahlungsanspruch gegenüber den Erben durch die vorübergehende Gutschrift beeinträchtigt ist. • Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass Sterbequartalsvorschuss eine unter Vorbehalt erbrachte Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI ist, sodass ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Empfänger möglich sein kann; die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ließ das BVerfG offen. • Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert darlegt, dass der Rentenversicherungsträger sein gesetzliches Wahlrecht missbräuchlich oder willkürlich ausgeübt hat, und hat die behauptete Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eines Gleichheitsverstoßes nur pauschal vorgebracht. • Die Verfassungsbeschwerde musste sowohl das einschlägige einfache Recht als auch die verfassungsrechtliche Beanstandung schlüssig darlegen; hierin liegt das Verfahrensversäumnis des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI verfassungsrechtlich tragfähig ist, weil die Beschwerde unzulässig ist: Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, welche Grundrechte wie verletzt sein sollen, insbesondere hat er keine hinreichende Auseinandersetzung mit der zivilrechtlichen Lage gegenüber den Erben, der Ausübung des Wahlrechts des Rentenversicherungsträgers oder der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geliefert. Mangels schlüssiger Darlegung ist die Beschwerde erfolglos und die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die einen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger bejaht hat, bleibt wirksam. Die Entscheidung ist unanfechtbar.