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Beschluss

1 BvR 2120/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO verletzt nicht ohne Weiteres Grundrechte; es ist nur eine Willkürkontrolle möglich. • Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie rechtlich in keiner Weise vertretbar ist; fehlerhafte Auslegung allein genügt nicht. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kommt es auf die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten an; eine bezahlte Rechnung kann Indizwirkung haben, insbesondere bei vorher getroffener Honorarvereinbarung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Berufung bei Streit um Sachverständigenrechnung nicht verfassungswidrig • Die Nichtzulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO verletzt nicht ohne Weiteres Grundrechte; es ist nur eine Willkürkontrolle möglich. • Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie rechtlich in keiner Weise vertretbar ist; fehlerhafte Auslegung allein genügt nicht. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kommt es auf die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten an; eine bezahlte Rechnung kann Indizwirkung haben, insbesondere bei vorher getroffener Honorarvereinbarung. Der Beschwerdeführer erlitt einen Verkehrsunfall und ließ zur Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten erstellen. Er zahlte eine Rechnung über 1.014,77 €, der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattete jedoch nur 642,60 € und wurde deshalb auf Restzahlung verklagt. Das Amtsgericht wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 3 Abs.1, Art.101 Abs.1 Satz2 und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG, weil das Amtsgericht die Berufung nicht zur Sicherung der Rechtseinheit zulassen und damit den gesetzlichen Richter vereiteln habe. Er berief sich auf abweichende Rechtsprechung anderer Kammern und auf die Notwendigkeit, die Anforderungen an die Aufschlüsselung von Kfz-Sachverständigenrechnungen zu klären. Die Akten wurden dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und Beteiligte gehört. • Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das angegriffene Urteil die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Maßstab ist eine Willkürkontrolle; eine Entscheidung ist willkürlich nur, wenn sie unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt steht. • Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Erstattung von Sachverständigenkosten konkretisiert; nach seiner Rechtsprechung kann eine bezahlte Rechnung Indizwirkung entfalten, insbesondere wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt oder die Rechnung nicht objektiv überhöht erscheint. • Das Amtsgericht hat zwar strengere Maßstäbe an die Indizwirkung gesetzt und die Darlegungs- und Beweislast dem Geschädigten zugewiesen, jedoch beruht die Nichtzulassung der Berufung nicht auf einer derart krassen Missdeutung der Zulassungsvoraussetzungen, dass Willkür angenommen werden könnte. • Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz2 GG) und des allgemeinen Handlungsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG) unterliegt der gleichen engen Willkürprüfung, sodass keine Grundrechtsverletzung festgestellt wurde. • Vor dem Hintergrund der einschlägigen BGH- und Landgerichtsrechtsprechung kann die Entscheidung des Amtsgerichts als innerhalb des rechtlich vertretbaren Rahmens verbleibend angesehen werden; deshalb ist die Nichtzulassung der Berufung nicht verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht bejaht keine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte, weil nur eine Willkürprüfung möglich ist und das Amtsgericht die Grenze zur willkürlichen Rechtsanwendung nicht überschritten hat. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO hätte zugelassen werden können, jedoch rechtfertigt die Begründung des Amtsgerichts zusammen mit der bestehenden BGH-Rechtsprechung keine Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erhält daher keinen verfassungsgerichtlichen Schutz; die Entscheidung des Amtsgerichts bleibt wirksam.