Beschluss
1 BvR 2759/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB begründet keine verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne der Annahmevoraussetzungen.
• Die Auslegung und Anwendung des § 1615l Abs. 3 BGB durch das Oberlandesgericht ist nicht objektiv willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
• Die richterliche Bindung an Recht und Gesetz ist gewahrt; es liegt keine unzulässige Rechtsfortbildung vor.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes beim Unterhalt • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB begründet keine verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne der Annahmevoraussetzungen. • Die Auslegung und Anwendung des § 1615l Abs. 3 BGB durch das Oberlandesgericht ist nicht objektiv willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die richterliche Bindung an Recht und Gesetz ist gewahrt; es liegt keine unzulässige Rechtsfortbildung vor. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 3 in Verbindung mit § 1610 BGB. Ausgangspunkt waren Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere ein Urteil des Oberlandesgerichts, das den Halbteilungsgrundsatz anwandte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Anwendung verstoße gegen Gleichheitssatz und andere Grundrechte. Sie beantragt die Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchsetzung der behaupteten Grundrechte die Annahme erfordert. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht angezeigt. • Die Beschwerde richtet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB, wie in der Rechtsprechung des BGH dargestellt. • Das Oberlandesgericht hat die einschlägigen Vorschriften nicht in objektiv willkürlicher Weise ausgelegt oder angewendet; es liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor. • Die Auslegung des Oberlandesgerichts bleibt innerhalb der richterlichen Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung dar. • Auf eine ausführlichere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rügen gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter; die Vorinstanz hat die gesetzlichen Vorschriften nicht willkürlich ausgelegt oder angewendet. Es liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben vor, und die richterliche Bindung an Recht und Gesetz ist gewahrt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.