Beschluss
1 BvR 1379/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Herabsetzung des Landesblindengeldes auf 200 Euro monatlich ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Sachrüge nicht hinreichend substantiiert ist.
• Sozialleistungsrechtlich besteht für den Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum; pauschale, nicht bedürftigkeitsabhängige Leistungen wie Landesblindengeld sind nicht ohne weiteres den besonderen Verfahrens- und Begründungsanforderungen für Existenzsicherungsleistungen gleichzustellen.
• Verfassungsrechtliche Rügen müssen in tatsächlicher und rechtlicher Substanz darlegen, warum und inwiefern konkrete Grundrechte verletzt sein sollen; abstrakte Verweise auf menschenwürdebezogene Schutzbereiche, UN-Behindertenrechtskonvention oder Europäische Sozialcharta genügen nicht als eigenständiger Prüfmaßstab.
• Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf eine bestimmte Höhe pauschaler Ausgleichsleistungen ist nicht ohne Weiteres ableitbar; hierfür fehlt eine darlegungspflichtige Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungskompetenz und den Bewertungsoptionen des Gesetzgebers.
• Gehörs- und Verfahrensrügen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG müssen die Behebung etwaiger Mängel durch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen berücksichtigen und substantiiert darlegen, warum dies nicht geschehen sei.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Reduzierung des Landesblindengeldes • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Herabsetzung des Landesblindengeldes auf 200 Euro monatlich ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Sachrüge nicht hinreichend substantiiert ist. • Sozialleistungsrechtlich besteht für den Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum; pauschale, nicht bedürftigkeitsabhängige Leistungen wie Landesblindengeld sind nicht ohne weiteres den besonderen Verfahrens- und Begründungsanforderungen für Existenzsicherungsleistungen gleichzustellen. • Verfassungsrechtliche Rügen müssen in tatsächlicher und rechtlicher Substanz darlegen, warum und inwiefern konkrete Grundrechte verletzt sein sollen; abstrakte Verweise auf menschenwürdebezogene Schutzbereiche, UN-Behindertenrechtskonvention oder Europäische Sozialcharta genügen nicht als eigenständiger Prüfmaßstab. • Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf eine bestimmte Höhe pauschaler Ausgleichsleistungen ist nicht ohne Weiteres ableitbar; hierfür fehlt eine darlegungspflichtige Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungskompetenz und den Bewertungsoptionen des Gesetzgebers. • Gehörs- und Verfahrensrügen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG müssen die Behebung etwaiger Mängel durch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen berücksichtigen und substantiiert darlegen, warum dies nicht geschehen sei. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist seit Geburt nahezu erblindet und lebt(e) in Schleswig‑Holstein. Bis zum 31.12.2010 erhielt er Landesblindengeld in Höhe von 400 Euro monatlich. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 wurde das Landesblindengeld zum 1.1.2011 auf 200 Euro monatlich reduziert. Der zuständige Leistungsträger passte die Zahlung durch Bescheid vom 5.1.2011 an; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Schleswig‑Holsteinische Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab und wies eine Anhörungsrüge zurück. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer Verletzungen mehrerer Grundrechte und völkerrechtlicher Verpflichtungen geltend macht. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt und damit den Anforderungen des BVerfGG nicht genügt. • Zu Art. 103 Abs. 1 GG: Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt, sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein etwaiger Gehörsverstoß durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt wurde; die Rüge bleibt daher ohne Erfolg. • Zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: Es wird nicht substantiiert ausgeführt, inwiefern aus dem Schutz der Menschenwürde ein autonomes menschenwürdebasiertes Leistungsrecht auf konkret bemessene Blindengeldzahlungen folgt; die Übertragung der verfahrens- und begründungsrechtlichen Anforderungen aus Entscheidungen zum Existenzminimum ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. • Zur Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen: Der Gesetzgeber hat im Sozialleistungsrecht weiten Gestaltungsspielraum; pauschale, nicht bedürftigkeitsabhängige Zahlungen wie das Landesblindengeld sind in ein komplexes Leistungsgefüge eingebunden und können nicht ohne besondere Darlegung den Anforderungen an existenzsichernde Leistungen gleichgestellt werden. • Zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: Der Beschwerdeführer leitet aus dem Benachteiligungsverbot keinen konkreten Anspruch auf eine bestimmte Höhe von pauschalen Ausgleichsleistungen her; die Prüfung setzt darlegungspflichtig voraus, dass staatliches Handeln die Benachteiligung verursacht hat oder Vertrauensschutz besteht, was nicht vorgetragen wurde. • Zu völker- und europarechtlichen Instrumenten: UN-Behindertenrechtskonvention und Europäische Sozialcharta können Auslegungshilfe bieten, sind aber kein eigenständiger Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts; eine unmittelbare Pflicht zur Gewährung einer bestimmten Blindengeldhöhe ergibt sich daraus nicht. • Insgesamt fehlt es an der für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen konkreten und widerspruchsfreien Substantiierung der Verfassungsrügen; die Annahmegründe des BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass durch die Reduzierung des Landesblindengeldes auf 200 Euro monatlich eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte besteht. Soweit Verfahrens‑ und Gehörsrügen erhoben werden, fehlt ebenfalls die Auseinandersetzung damit, ob diese durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden sind. Die sozialrechtliche Einordnung des Landesblindengeldes sowie der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stehen einem direkten Transfer der Anforderungen für existenzsichernde Leistungen entgegen; völker‑ und europarechtliche Instrumente begründen keinen eigenständigen Anspruch auf eine höhere Leistung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.