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Beschluss

2 BvQ 85/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, wenn die zugrundeliegende Hauptsache nur durch Verfassungsbeschwerde verfolgt werden kann. • Die Kammer kann einen offensichtlich unzulässigen Widerspruch gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG verwerfen. • Der Widerspruchsführer muss befugt sein, den Rechtsbehelf zu erheben; fehlt diese Befugnis oder ein darlegbares Rechtsschutzinteresse, ist der Widerspruch unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung bei ausschließlich verfassungsrechtlicher Hauptsache • Der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, wenn die zugrundeliegende Hauptsache nur durch Verfassungsbeschwerde verfolgt werden kann. • Die Kammer kann einen offensichtlich unzulässigen Widerspruch gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG verwerfen. • Der Widerspruchsführer muss befugt sein, den Rechtsbehelf zu erheben; fehlt diese Befugnis oder ein darlegbares Rechtsschutzinteresse, ist der Widerspruch unzulässig. Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG, um einen für den 20.12.2017 bestimmten Termin zur Abnahme seiner Vermögensauskunft aufzuheben. Die 3. Kammer des Zweiten Senats lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19.12.2017 ab, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegte, dass ein im Hauptsacheverfahren gestellter Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 8.1.2018 Widerspruch gegen die Ablehnung. In der Sache rügte er die Verfassungswidrigkeit der Terminbestimmung zur Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. Der Verfahrensstand der Hauptsache vor dem Bundesverfassungsgericht war zum Zeitpunkt des einstweiligen Rechtsschutzantrags nicht eröffnet. • Die Kammer verwarf den Widerspruch als unzulässig nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, da der Widerspruchsführer nicht befugt war, den Widerspruch zu erheben. • Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). • Für die Zuständigkeit der Kammer ist erforderlich, dass der Widerspruchsführer befugt ist, den Rechtsbehelf einzulegen; dies fehlt hier, weil der Antragsteller in der Hauptsache bislang kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht hat und die einzige denkbare Hauptsachenklage die Verfassungsbeschwerde ist. • Zudem ließ der Vortrag des Antragstellers offen, ob nach dem zwischenzeitlich bereits verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft weiterhin ein erforderliches Rechtsschutzinteresse für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG bestand. • Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war die Verwerfung durch die Kammer zulässig; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Der Widerspruch wurde verworfen; der Antragsteller hatte kein Recht, gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Wege des Widerspruchs vorzugehen, weil die Hauptsache nur als Verfassungsbeschwerde verfolgt werden kann und damit § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG anwendbar ist. Ferner war nicht dargetan, dass nach dem bereits verstrichenen Termin noch ein Rechtsschutzinteresse für das Antragsverfahren bestand. Die Kammer durfte den offensichtlich unzulässigen Widerspruch nach § 93d Abs. 2 BVerfGG verwerfen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.